1. Oktober 1920: B- VG von 1920: (= Ergebnis der Zusammenarbeit beider
Großparteien)
Art. I: (demokratisches, republikanisches Prinzip, )
Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.
Art. II: (bundesstaatliches Prinzip)
(1) Österreich ist ein Bundesstaat
(2) Der Bundesstaat wird gebildet aus den selbstständigen Ländern: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg.
Art. III- VI
Art. VII: (Gleichheit aller Bürger)
(1) Alle Bundesbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. (2), (3)
Art. VIIIa: betrifft die Flaggenfarbe und das Staatswappen
Art. IX- XVII: betrifft die Verteilung der Bundes- und Landesregierungsaufgaben
Art. XVIII: (rechtsstaatliches Prinzip)
betrifft die Bindung der staatlichen Verwaltung an die Gesetze (Schutz vor staatlicher Willkür)
Überprüfung der Gesetzgebung durch den Verfassungsgerichtshof, Verwaltungstätigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof.
Staatsgrundgesetz (von 1867) über die allgmeinen Rechte der Staatsbürger übernommen (liberale Prinzipien)
Rechte des Bundespräsidenten: Republik nach außen zu vertreten, Gesandte zu empfangen, Bundesangestellte zu ernennen, Titel und Orden zu verleihen, die Bundesgesetze zu beurkunden, Begnadigungsrecht
jedoch: Hauptgewicht beim Nationalrat
1922 Dr. Ignaz Seipel wird Bundeskanzler
Trennung Wiens von Niederösterreich, verfassungsmäßige Hauptstadt,
selbständiges Bundesland
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