(Nichtigkeitserklärung, Aufhebung, Scheidung):
Es muß eine Aufteilung stattfinden. Ihr unterliegen unter Berücksichtigung der Schulden:
- das eheliche Gebrauchsvermögen (z.B. Hausrat und die Ehewohnung)
- die ehelichen Ersparnisse. Das sind Wertanlagen, die die Gatten während der Ehe angesammelt haben.
Von der Aufteilung ausgeschlossen sind:
- in die Ehe eingebrachte, von Tod wegen oder als Geschenk erworbene Sachen
- Sachen für den persönlichen Gebrauch (z.B. Kleidung) oder die Berufsausübung (z.B. Fachbücher) eines einzelnen Gatten
- Sachen, die zu einem Unternehmen gehören (z.B. eine Nähmaschine, die zur Schneiderei des Gatten gehört) oder Unternehmensanteile außer Wertanlagen (also z.B. ein Anteil an einer Gesellschaft mbH., in der einer der Gatten Geschäftsführer ist, aber nicht einzelne Aktien, die während der Ehe erworben wurden und in einem Bankdepot erlegt sind).
Haben bisher beide Ehegatten nach außen gemeinsam für Schulden, die der Aufteilung unterliegen, gehaftet, so hat bei der Aufteilung das Gericht auf Antrag festzustellen, daß derjenige, der im Innenverhältnis (d.h. im Verhältnis der beiden zueinander) zur Zahlung verpflichtet ist, Hauptschuldner wird. Der andere haftet nur mehr als Ausfallsbürge.
Die Aufteilung soll nach Billigkeit und mit Rücksicht auf das Wohl der Kinder erfolgen. Wenn sich die Gatten nicht über die Aufteilung einigen, entscheidet das Gericht. Es hat dabei sehr weitgehende Rechtsgestaltungsbefugnisse. Es kann Eigentum oder andere dingliche Rechte (z.B. auch in Bezug auf die Ehewohnung) von einem auf den anderen Gatten übertragen und sowohl Wohnungseigentum wie auch neue schuldrechtliche Rechtsverhältnisse begründen (z.B. ein Mietrecht auf den übertragen, der bisher nicht Mieter war).
Wenn durch gerichtliches Urteil oder gerichtlichen Vergleich oder durch Vertrag für den nichterwerbstätigen Partner, der bisher in der Sozialversicherung des erwerbstätigen mitversichert war, eine Unterhaltspflicht festgesetzt ist, hat der Unterhaltsberechtigte nach dem Tod des Unterhaltspflichtigen auch einen Anspruch auf Hinterbliebenenpension.
Bei der Auflösung der Ehe sollte auch daran gedacht werden, ob die Ehegatten ein früher gemachtes Testament (z.B. mit gegenseitiger Erbeinsetzung) noch in Geltung belassen wollen.
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