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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Durchsuchung


1. Finanz
2. Reform

 In einem Gebäude Ausgänge und Fluchtwege sichern, Schußwaffe bereithalten. Öffnen der Haus- oder Wohnungstür durch
- ein (erfundenes) vertraut erscheinendes und unter nahen Bekannten übliches Klingel- oder Klopfzeichen,
- die Inanspruchnahme eines Nachbarn, der die festzunehmende Person oder den Wohnungsinhaber bittet, die Tür zu öffnen oder
- das sofortige gewaltsame Eindringen, wenn dies erforderlich und verhältnismäßig ist.

Mit versteckten, im Hintergrund lauernden Personen muss gerechnet werden. Nie direkt vor die Tür stellen. Türen sind nur von der Seite her zu öffnen.
Verdächtige sind aufzufordern, einzeln herauszukommen. Sie haben vorher ihre Waffen abzulegen oder weit herauszuwerfen. Vorsicht! Herausgeworfene Gegenstände können gefährlich sein. Waffen dürfen wegen der damit verbundenen Gefahr nicht von Hand zu Hand übergeben werden; ggf. haben Verdächtige ihre Kleidung teilweise oder ganz abzulegen.
Die Wohnung sollte erst betreten werden, wenn anzunehmen ist, dass alle Verdächtigen sie verlassen haben. Das Eindringen hat mit der nötigen Umsicht zu erfolgen. Zunächst ist möglichst in Deckung zu gehen und von dort aus zu beobachten.
In einfachen Fällen kann nach Öffnen der Wohnungstür sofort eingetreten und die Freiheitsentziehung durchgeführt werden. Anderenfalls sollte man sich einen Überblick verschaffen und sämtliche Räume nach der betreffenden Person durchsuchen.
Bei Dunkelheit oder schlechten Lichtverhältnissen müssen die Einsatzkräfte über eigene Beleuchtungsmittel verfügen. Sie dürfen sich nicht auf fremde Lichtquellen verlassen. Der unbefugte Eingriff in Schalt- und Sicherungsanlagen für das Lichtnetz ist ggf. zu verhindern.
Gefangene sind sofort zu durchsuchen und zu identifizieren. Zu diesem Zweck sind sie aufzufordern,
- die Arme - ggf. mit gefalteten Händen - hochzuheben und die Beine weit zu grätschen oder
- sich, Gesicht zur Wand, mit seitlich hochgestreckten Armen schräg an der Wand abzustützen, Beine weit gegrätscht und so weit wie möglich zurückgenommen; ein Fuß des durchsuchenden Beamten steht dabei vor einem Fuß der zu durchsuchenden Person oder
- sich hinzuknien oder sich auf den Boden zu setzen, die Hände zu falten und dabei die Arme senkrecht hochzuhalten oder
- sich auf den Boden zu legen.

Welche Körperhaltung angeordnet wird, richtet sich nach der Gefährlichkeit des zu Durchsuchenden, seiner körperlichen Verfassung und den örtlichen Verhältnissen.
Während ein Beamter - ggf. mit schussbereiter Waffe in genügendem Abstand bei freiem Schussfeld - sichert und die Umgebung beobachtet, durchsucht der zweite. Die Beamten dürfen sich dabei durch nichts ablenken lassen. Körper und Bekleidung des zu Durchsuchenden sind gründlich abzutasten. Waffen (einschließlich Munition) und gefährliche Werkzeuge können insbesondere in der Kleidung oder Kopfbedeckung, im Handinnern, zwischen den Beinen, auf dem Rücken, in den Haaren oder unter Verbänden verborgen sein. Darüber hinaus erstreckt sich die körperliche Durchsuchung auch auf Beweis-, Verfalls- und Einziehungsgegenstände. Auch wenn eine Waffe gefunden wurde, ist die Durchsuchung fortzusetzen, weil nicht auszuschließen ist, dass mehrere Waffen mitgeführt werden.
Eine im Bett liegende festzunehmende Person ist zunächst zum Aufstehen zu veranlassen. Muss sie im Bett durchsucht werden, ist besondere Vorsicht geboten. Es empfiehlt sich, sofort die Bettdecke und das Kopfkissen wegzuziehen.
Jedem Festgenommenen ist eindeutig zu erklären, mit welchen Folgen er bei Widerstand oder Fluchtversuch zu rechnen hat. Gefangene nie aus den Augen lassen. Darauf achten, was sie an sich nehmen, oder ablegen wollen. Kleidungsstücke, die nur von den Einsatzkräften zum Anziehen gereicht werden dürfen, sind vorher gründlich zu durchsuchen.
Vor Verlassen einer unbewachten Wohnung ist zu prüfen, ob alle elek. Geräte ausgeschaltet, das Gas abgestellt und die Wasserhähne zugedreht sind. Bleiben Minderjährige, Kranke oder lebende Tiere in der Wohnung, ist der Gefangene zu fragen, wer sie versorgen soll. Notfalls ist sofort die örtliche Gemeindebehörde um entsprechende Maßnahmen zu ersuchen. Kranke Gefangene sind sofort (amts-) ärztlich auf Haft- und Transportfähigkeit untersuchen zu lassen.
Aus taktischen Gründen kann es zweckmäßiger sein, den Arbeitsplatz und nicht die Wohnung zur Durchsuchung einer Freiheitsentziehung zu wählen. Vorher ist aufzuklären, ob mit Schwierigkeiten durch Arbeitgeber oder Arbeitskollegen der betreffenden Person zu rechnen ist. Um jedes Aufsehen zu vermeiden, kann der Betreffende unter einem Vorwand zur Betriebsleitung oder an einen anderen geeigneten Ort des Betriebs bestellt werden, wo dann die Freiheitsentziehung durchgeführt wird. Eine Durchsuchung des Gefangenen und der ihm zugänglichen Räume und Behältnisse am Arbeitsplatz nach Beweis-, Verfalls- und Einziehungsgegenständen darf nicht versäumt werden.
In Betracht kommen auch öffentl. zugängliche Gebäude, wie z.B. Gaststätten, Übernachtungsstätten, Hotels, Kaufhäuser, Geldinstitute und Spielkasinos. Die Durchführung der Maßnahme ist hier stets problematisch, da nicht vorauszusehen ist, wie Gäste, Kunden und Besucher reagieren. Außerdem verbietet sich ein etwaiger Schußwaffengebrauch wegen Gefährdung Unbeteiligter. Wird damit gerechnet, dass die betreffende Person in Kürze das Gebäude verlässt, ist bis zu diesem Zeitpunkt mit der Durchführung der Freiheitsentziehung zu warten und zu observieren. Wird nicht mit einem baldigen Verlassen des Gebäudes gerechnet, ist aufzuklären, in welchem Raum und an welcher Stelle sich der Betreffende befindet. Ausgänge und Treppenaufgänge sichern, Überraschungsmoment ausnutzen. Zwei Beamte treten an die Person heran, halten deren Arme fest und drängen sie in einen geeigneten Nebenraum ohne Publikumsverkehr. Dort erfolgt sofort die körperliche Durchsuchung (s.o.).
Darüber hinaus ist in Gebäuden anzustreben, Keller, Dachböden, Balkone, Treppen, Aufzüge, Versorgungs- und Fernmeldeanlagen schnell zu besetzen.
Freiheitsentziehungen auf der Straße sollten nur in unvorhergesehenen Fällen bzw. nur dann durchgeführt werden, wenn es keine andere Möglichkeit gibt. Aufsehen wird sich kaum vermeiden lassen, eine Gefährdung Unbeteiligter sollte auf das geringstmögliche Maß beschränkt werden.
Wenn möglich, sollte die Person solange unauffällig verfolgt werden, bis eine unbelebte oder verkehrsarme Gegend, z.B. eine Seitenstraße, erreicht ist oder der Verfolgte ein Haus betritt. Hat der Betreffende seine Verfolger erkannt, muss in der Regel sofort zugegriffen werden. Nicht mit der Unterstützung durch Straßenpassanten rechnen!
Nach der Ergreifung ist die Person zur Sicherheit und zur Durchsuchung in einen Hausflur, eine Toreinfahrt oder ein Dienst-Kfz abzudrängen.


Durchsuchungen von Geländeabschnitten, Ortschaften und Ortsteilen

Bei der Durchsuchung sind die Durchsuchungskräfte im allgemeinen von den Schmalseiten her anzusetzen. Sind diese unterschiedlich breit, sollte zur schmaleren hin durchsucht werden. Darüber hinaus sind Form, Bewuchs und Begrenzung des Geländes, Bebauung/en und die Windrichtung beim Einsatz von Diensthunden zu achten.
Gleichzeitiger Ansatz der Durchsuchungskräfte aus verschiedenen Richtungen ist nur zulässig, wenn nicht mit bewaffnetem Widerstand zu rechnen ist. Durchsuchungskräfte haben nach rechts Anschluss zu halten. Diensthunde sind vor der Untersuchungskette einzusetzen. Zur Beobachtung von Baumkronen, unterirdischen Verkehrs- und Versorgungsanlagen sind gesondert Aufträge zu erteilen.

 
 

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