Rechtsgrundlage für Einreise und Aufenthalt ausländischer
Arbeitnehmer ist das Ausländergesetz. Es wurde 1990 umfassend
neu geordnet; diese Neufassung ist seit dem 1.Januar 1991 in
Kraft. Das neue Ausländerrecht hält an der Absicht fest, den
Zuzug von Ausländern aus nicht-EG-Staaten zu begrenzen und
die Integration der auf Dauer bleibewilligen, legal zugewanderten
Ausländer aufenthaltsrechtlich zu fördern.
Für die Einreise und den Aufenthalt bedürfen Ausländer grund-
sätzlich einer Gehnemigung. Auf deren Erteilung besteht kein
genereller Rechtsanspruch, sie liegt im Ermessen der Verwaltungs-
behörden. Allerdings gibt das neue Ausländerrecht in einer Reihe
von Fällen erstmals klare gesetzliche Ansprüche auf Erteilung
einer Aufenthaltsgenehmigung. Damit wird der bisher bestehende
Ermessensspielraum der Ausländerbehörden in vielen Bereichen
Eingeschränkt: Erfüllt der Ausländer in diesen Fällen die Anfor-
derungen des Gesetzes, dann ist die Behörde verpflichtet, auf
Antrag die Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen. Bei Kurzauf-
enthalten bis zu drei Monaten ohne Erwerbstätigkeit brauchen
Angehörige der meisten fremden Staaten keine keine Aufenthalts-
Genehmigung, wenn sie im Besitz eines gültigen Reiseausweises
sind. Angehörige aus Mitgliedstaaten der EG erhalten eine
besondere EG- Aufenthaltserlaubnis.
Unter dem Oberbegriff Aufenthaltsgenehmigung fallen vier
Unterschiedliche Aufenthaltsrechte, nämlich die
. Aufenthaltserlaubnis
. Aufenthaltsberechtigung
. Aufenthaltsbewilligung
. Aufenthaltsbefugnis.
Unterscheidungskriterien dabei sind Grund und Zweck des Auf-
enthalts sowie das Maß, in dem sich der Aufenthalt des Ausländers
in Deutschland verfestigt hat.
1. Die Aufenthaltserlaubnis ist der allgemeine, an keinen Aufent-
haltszweck gebundene Titel. Sie kann befristet erteit werden mit
der Möglichkeit der Verlängerung und auch räumlichen Beschrän-
kungen unterliegen. Bei erstmaliger Einreise nach Deutschland
wird sie zunächst nur befristet erteilt und ist in der Regel als
Visum zu beantragen.
Die Aufenthaltserlaubnis wird unbefristet verlängert, wenn der
Ausländer
~ seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis hat,
~ die erforderliche Arbeitserlaubnis besitzt,
~ sich auf einfacher Art in deutscher Sprache
mündlich verständigen kann,
~ über ausreichenden Wohnraum für sich und
seine Familie verfügt und
~ kein Ausweisungsgrund gegen ihn vorliegt.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so besteht ein Rechtsanspruch
Auf die unbefristete Verlängerung.
Bei nicht erwärbstätigen Ausländern muß der Lebenunterhalt
gesichert sein. Bezug von Sozialhilfe gilt dabei nicht als Sicherung
des Lebensunterhalts, kann sogar zur Ausweisung des Ausländers
führen. Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis sichert den Dauer-
aufenthalt der Ausländer und ermöglicht ihnen eine auf unser
Land ausgerichtete Lebensplanung. Sie kann in der Regel nicht
mehr nachträglich befristet werden.
2. Die Aufenthaltserlaubnis bietet den höchsten Grad an auf-
enthaltsrechtlicher Sischerheit. Für ihre Erteilung sind ebenfalls
im neuen Ausländergesetz Voraussetzungen beschrieben. Sind
sie erfüllt, hat der Ausländer einen Rechtsanpruch auf den Erhalt
der Aufenthaltsberechtigung. Wer eine Aufenthaltsberechtigung
besitzt, kann nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden, zum Beispiel, wenn
er zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
3. Eine Aufenthaltsbewilligung wird erteilt, wenn Zweck und
zeitliche Begrenzung des Aufenthalts bereits zu Beginn klar
umrissen sind und festehen, zum Beispiel für ein Studium in
Deutschland.
4. Für Ausländer, die sich aus völkerrechtlichen, humanitären
oder politischen Gründen hier aufhalten dürfen, ist die Aufent-
haltsbefugnis vorgesehen.
Welcher Aufenthaltstitel erteilt wird, liegt nicht im Ermessen
der Behörden, sondern bestimmt sich aus dem Aufenthaltszweck.
Hierzu möchten wir festhalten: Das neue Ausländergesetz enthält
erstmalig einen Wiederkehranspruch. Dieser wendet sich vor allem
an ausländische Jugentliche, die in Deutschland aufgewachsen
sind, sich an deutsche Lebensverhältnisse gewöhnt haben und
nach der Rückkehr in der Heimat sich nicht mehr zurechtfinden.
Aus diesem Personenkreis, nammentlich von jungen Türkinnen
und Türken, waren in der Vergangenheit immer wieder tragische
Einzelschicksale von Entwurzelung aus Deutschland und mißglück-
ter Reintegration in der Heimat bekanntgeworden. Viele von ihnen
hatten vergebens versucht, sich der Familienrückkehr zu entziehen
und hier zu bleiben. Die legale Wiedereinreise war ihnen kaum
möglich, wenn mit der Ausreise die Aufenthaltsgenehmigung er-
loschen war.
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