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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Zulassung von mitgliedern an der wertpapierbörse


1. Finanz
2. Reform

Mitglied der Wertpapierbörse kann nur werden, der zur Ausübung des...

., Effektengeschäftes (Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren für

andere = Wertpapierkommissionsgeschäft)
., Wertpapieremissionsgeschäftes und sonstigen

Wertpapieremissionsgeschäftes (Ausgabe von Pfandbriefen,

Kommunalschuldverschreibungen und fundierten Bankschuldverschreibungen

oder anderer festverzinslicher Wertpapiere und die Veranlagung des Erlöses)
., Gewerbes des Freien Maklers

...berechtigt ist

zu  und :
Das Effektengeschäft, das Wertpapieremissionsgeschäft und das sonstige Wertpapieremissionsgeschäft sind gemäß dem österreichischen Kreditwesengesetz den Banken vorbehalten. Voraussetzung für die Börsemitgliedschaft ist daher eine Bankkonzession, zumindest eine Teilkonzession für eine dieser Bankgeschäftsarten. In Österreich sind Banken in der Regel Universalbanken und zu allen Arten von Bankgeschäften berechtigt. Das amerikanische Trennbankensystem oder eigene Brokerhäuser gibt es in Österreich nicht. Alle großen und einige kleinere Banken sind Mitglieder der Wiener Börse.


zu :
Außer den Banken können Freie Makler Börsemitglieder werden. Es sind dies an der Wiener Börse tätige Handelsmakler, die nicht wie die Börsesensale amtlich bestellt sind. Der Besitz der Gewerbeberechtigung ist Voraussetzung für die Zulassung.

Außer der Gewerbeberechtigung ist für Freie Makler Zulassungsvoraussetzung:

*) mindestens fünfjährige qualifiziere Tätigkeit bei einem an der Wertpapierbörse

zugelassenen Freien Makler als Sensal oder Sensalengehilfe oder im

Wertpapierbereich einer Bank. Bei offenen Handelsgesellschaften oder

Kommanditgesellschaften müssen die geschäftsführenden Gesellschafter bei

juristischen Personen (Ges.m.b.H.) die Geschäftsführer über diese fachliche
Eignung verfügen.


*) Freie Makler haben zur Gewährleistung der Erfüllung von Börsengeschäften

Sicherheiten zu leisten. Die Höhe wird in angemessenem Verhältnis zu Art und

Umfang der Geschäftstätigkeit festgelegt. Sie darf ÖS 10 Millionen nicht

übersteigen. Eine im Rahmen des Abwicklungssystems erlegte Kaution kann
angerechnet werden.


Pflichten der Börsemitglieder


Diese müssen:

*) die Handelsbedingungen der Börse einhalten,
*) die Börsegebühren entrichten,
*) mindestens einen Börsenbesucher an die Börse entsenden,
*) die Sicherheiten und Kautionen im Rahmen des Handels- und

Abwicklungssystem erlegen und auf der vorgeschriebenen Hohe halten,
*) Maßnahmen zur Hintanhaltung von Insidergeschäften in ihrem Unternehmen
treffen.

Börsemitglieder, bei denen die Zulassungsvoraussetzungen weggefallen sind oder die ihre Pflichten verletzen werden ausgeschlossen.


Börsenbesucher der Wertpapierbörse

Börsenbesucher sind physische Personen die zur Erteilung von Aufträgen und zum Abschluß von Geschäften für Börsemitglieder berechtigt sind. Sie werden als Börsenbesucher von der Börsekammer zugelassen und erhalten zum Nachweis ihrer Berechtigung eine Börsekarte. Sie müssen der Geschäftsleitung eines Börsemitgliedes angehören oder bei diesem angestellt sein. Über die Zulassung sowie die Entziehung der Besuchsberechtigung entscheidet der Börsepräsident.
Soweit sie nicht der Geschäftsleitung angehören, wird die Besuchsberechtigung nur nach Ablegung der Börsehändlerprüfung zum Nachweis der nötigen Fachkunde und Erfahrung erteilt.

 
 

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