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Schuldverhältnis zwischen zwei oder mehreren Personen: Rechte der Parteien: dingliche z.B Eigentum obligatorische z.b Arbeitsleistung Pflichten der Parteien:periodische andauernde zb:Miete Abonnement, einmalig zb: Kauf! Ausnahmsweise Wirkung für Dritte Vertrag zu gunsten Dritter, Vorbehalt der Personenbenennung. Der Dritte erwirbt Rechte, aber keine Pflichten. Dazu bedarf es zu keiner Vertragsanahme durch den Dritten zb:Abschluss einer Lebensversicherung zugunsten des Ehegatten. | |||
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