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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Ordnungswidrigkeit

Verbuchung von geschäftsfällen unter berücksichtigung der umsatzsteuer


1. Finanz
2. Reform

Die einzurichtenden Konten Zur Erfassung der Umsatzsteuer müssen mindestens folgende Konten eingerichtet werden:
250 Vorsteuer: Auf diesem Konto wird die von den Lieferanten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (= Vorsteuer) verbucht. Es ist ein Forderungskonto gegenüber dem Finanzamt, somit ein aktives Bestandskonto. In der Praxis sind auch die Bezeichnungen "FA-Vorsteuer" oder "Verrechnungs- konto für abziehbare Vorsteuern" üblich.
350 Umsatzsteuer: Dieses Konto dient zur Erfassung der Umsatzsteuer, die den Kunden in Rechnung gestellt wird. Es weist die Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt aus und ist somit ein passives Bestandskonto. Andere Bezeichnungen für dieses Konto sind: "FA-Umsatzsteuer" oder "Geschuldete Umsatzsteuer".
352 USt-Zahllast: Auf dieses Konto werden die während des Monats auf den Konten 250 und 350 erfaßten Vorsteuer- und Umsatzsteuerbeträge übertragen. Der Saldo dieses Kontos zeigt den Betrag, der an das Finanzamt gezahlt werden muß.') Dieses Konto kann auch "FA-Zahllast", "USt-Verrechnungskonto" oder "Verrechnungskonto für Umsatzsteuer" bezeichnet werden.

Methoden der Verbuchung der Umsatzsteuer
Wie bereits erwähnt, erlaubt das Umsatzsteuergesetz sowohl die Aufzeichnung der Nettoentgelte als auch die Aufzeichnung der Bruttoentgelte. Je nach der Art der Verbuchung unterscheidet man daher zwei Methoden, und zwar die Nettomethode und die Bruttomethode.







1. Nettomethode
Bei dieser Methode wird bei der Verbuchung der einzelnen Geschäftsfälle der Rechnungs- betrag in das Nettoentgelt (Betrag vor Zuschlag der Umsatzsteuer) und in die Umsatzsteuer aufgeteilt und die Umsatzsteuer sofort bei jedem Geschäftsfall auf dem entsprechenden Steuerkonto verbucht.

Buchungssatz: 760 Büromaterial 150,- / 270 Kassa 180,-
250 Vorsteuer 30,- /

Hinweis: Ist die Umsatzsteuer auf dem Beleg nicht ausgewiesen, so muß sie durch eine Prozentrechnung auf 100 herausgerechnet werden.

2. Bruttomethode
Bei der Bruttomethode wird der Rechnungsbetrag vorerst ungeteilt auf den betreffenden Konten erfaßt und die Umsatzsteuer erst am Ende des Monats aus der Summe der verbuchten Bruttobeträge herausgerechnet (Entlastung von der Umsatzsteuer).
Bei einer EDV-Buchführung werden in der Regel die zu erfassenden Beträge brutto eingegeben, aber nach der Nettomethode auf den Konten verbucht. Jene Konten, auf denen trotz Eingabe des Bruttobetrages nur der Nettobetrag verbucht werden darf, sind mit einem Steuerkennzeichen (z. B. U = Umsatzsteuer, V = Vorsteuer) und mit dem Steuersatz (20% bzw. 10%) markiert. Aufgrund dieser Markierung werden die Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer aus dem eingegebenen Betrag automatisch herausgerechnet und der Nettobetrag auf dem jeweiligen Konto und der Steuerbetrag auf dem Vorsteuer- bzw. Umsatzsteuerkonto verbucht.

Hinweis: In der Praxis wird für die Verbuchung der Umsatzsteuer in der Regel die Nettomethode angewendet. Aus diesem Grunde wird im folgenden nur mehr die Nettomethode, ausgenommen bei der Verbuchung des Skontos, dargestellt.

 
 

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