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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Urheberrecht


1. Finanz
2. Reform

I. Urheberrecht im objektiven Sinn ist die Gesamtheit der Rechtssätze, die ein individuelles geistiges Werk der Literatur, Wissenschaft und Kunst schützen. Urheberrecht im subjektiven Sinn ist die ausschließliche (eigentumsähnliche) Berechtigung des Urhebers an seinem persönlichen geistigen Werk.
Die gesetzliche Regelung des Urheberrechts ist im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte enthalten (Urheberrechtsgesetz). Dieses regelt in seinem ersten Teil das Urheberrecht und damit den Schutz der Urheber eines Werks in ihren geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werks (§§ 1ff. UrhG). Daneben befasst es sich mit verwandten Leistungsschutzrechten für andere geistige Leistungen (z. B. des ausübenden Künstlers, des Herstellers von Tonträgern usw., §§ 70ff. UrhG).

II. Urheber (einer persönlichen geistigen Schöpfung) kann nur ein Mensch sein. Die Werkschöpfung ist ein Realakt, kein Rechtsgeschäft. Deswegen kann das Werk auch ohne Geschäftsfähigkeit seines Urhebers entstehen.
Als Werk geschützt sind beispielsweise Sprachwerke (Schriftwerk, Roman, Lehrbuch, Aufsatz, Rede, Computerprogramm), Musikwerke, pantomimische Werke, Werke der bildenden Künste (z. B. Gemälde, Skulptur, Baukunstwerk, Entwurf), Lichtbildwerke, Filmwerke, Fernsehwerke, Übersetzungen, Bearbeitungen, Sammelwerke oder Datenbankwerke (§§ 2ff. UrhG). Voraussetzung ist dabei, dass das Geschaffene etwas Neues und Besonderes, von bisher Bekanntem zu Unterscheidendes darstellt (vgl. § 2 II UrhG).
III. Der Inhalt des subjektiven Urheberrechts setzt sich aus Urheberpersönlichkeitsrechten, Verwertungsrechten und sonstigen Rechten (Recht auf Zugang zum Werk, Folgerecht, Recht auf Vergütung bei Vermietung und Verleihung) zusammen. Zu den im Kerngehalt nicht übertragbaren, aber zur Ausübung überlassbaren Urheberpersönlichkeitsrechten zählen vor allem das Veröffentlichungsrecht (§ 12 I UrhG), das Recht zur ersten Inhaltsmitteilung (§ 12 II UrhG), die Urheberehre (§ 13 S. 1 UrhG), das Recht auf Bestimmung der Urheberbezeichnung (§ 13 S. 2 UrhG) sowie das Recht, Beeinträchtigungen des Werks zu verbieten (§ 14 UrhG, vgl. auch die §§ 25, 39, 41f., 62f. UrhG). Die Verwertungsrechte umfassen etwa das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, das Ausstellungsrecht und das Recht der öffentlichen Wiedergabe (§ 15 UrhG). Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht, § 31 I UrhG).
Gegenüber objektiv rechtswidrigen Verletzungen des Urheberrechts hat der Urheber Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung der Beeinträchtigung, auf Vernichtung oder Überlassung der Vervielfältigungsstücke sowie auf Vernichtung oder Unbrauchbarmachung der zu ihrer Herstellung bestimmten Vorrichtungen (§§ 97ff. UrhG, evtl. Schadensersatzanspruch). Die unerlaubte Verwertung von Werken ist strafbar (§§ 106ff. UrhG).

IV. Das Urheberrecht erlischt (am Jahresende) siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG, längst lebenden Miturhebers) bzw. bei anonymen oder pseudonymen Werken siebzig Jahre nach ihrer Veröffentlichung (§ 66 UrhG). Beim Tod des Urhebers geht es auf den Erben über (§ 28 I UrhG). Es kann auch im Wege eines Vermächtnisses oder einer Erbauseinandersetzung übertragen werden (§ 29 UrhG). Im übrigen ist es nicht übertragbar.

 
 

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