Die Konzentrationskontrolle ging 1997 fast vollständig auf die KEK über, gleichzeitig führte man als Maßstab das sog. "Zuschaueranteilsmodell" ein, nach dem vorherrschende Meinungsmacht (der zu begegnen ist) angenommen wird, wenn die einem Unternehmen zurechenbaren Programme einen Marktanteil von 30% erreichen. (Siehe §26 Abs.2 RStV)
Nach dem Rundfunkstaatsvertrag dient die KEK als Organ der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt zur Erfüllung ihrer Aufgaben hinsichtlich der Sicherung der Meinungsvielfalt (siehe §35 Abs. 1 und 2). Im Paragraphen 27 heißt es, daß die Landesmedienanstalten den Zuschaueranteil durch die KEK ermitteln. Die "Sendezeit für unabhängige Dritte" ist nach §36 Abs.2 RStV im Benehmen mit der KEK einzuräumen. Insofern ist es nicht unproblematisch, KEK und Landesmedienanstalten als zwei Akteure anzusehen; de facto wird es darauf ankommen, ob die gesetzlich angelegte Verflechtung beider Seiten in einem entsprechenden kooperativen Verhalten ihren praktischen Ausdruck finden wird.
Aufgrund der psychologischen Situation, die eine Kompetenzverschiebung infolge angenommener unzureichender Berücksichtigung des Zieles der Konzentrationskontrolle hervorruft, scheint ein "Ziehen an einem Strang" jedoch nicht von vornherein gewährleistet. Ein Streitpunkt betraf die Einführung des digitalen Fernsehens. In den meisten Landesmediengesetzen sind mittlerweile sogenannte Versuchsklauseln eingebaut, die den Landesmedienanstalten Pilotprojekte ermöglichen. Der Vorwurf ist, daß hier vor der Prüfung kartellrechtlicher Fragen (auch durch die EU-Kommission) durch Zulassungen digitaler "BertelKirch-" Programme nach Landesrecht die Entscheidung "präjudiziert" wird. (Vgl. Jochimsen, 1997: 10; siehe auch Gäbler, 1997: 23)
Von Seiten der Landesmedienanstalten wird hingegen kritisch angemerkt, daß die Besetzung der KEK durch die Ministerpräsidenten dem für den Rundfunk geltenden Grundsatz der Staatsferne widerspricht.
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