Sociedades en comandita haben gemäß Art. 134 ff zwei Arten von Gesellschaftern: Socios comanditados, welche unbeschränkt haften; sowie socios comanditarios, welche nur bis zur Höhe ihrer vereinbarten Einlage haften.
Es gibt zwei Formen der Kommanditgesellschaft: die Sociedad en comandita por acciones ( S.C.A. ), sowie die Sociedad en comandita simple ( S.C.S. ). Erstere bestimmt sich gemäß Art. 317 nach den Regeln der Sociedad Anónima, insoweit als dass das Kapital der Kommanditisten in Aktienanteile aufgeteilt ist. Auf die S.C.S. finden dagegen die Strukturen und Regelungen der Handelsgesellschaften, speziell die für die S.R.L. im Falle der Kommanditisten, Anwendung.
Für beide Formen gilt allerdings, dass die Kommanditisten stets von der Geschäftsführung ausgeschlossen sein müssen. Diese Position darf gemäß Art. 136 ausschließlich von Komplementären oder von Dritten bekleidet werden. Ein Verstoß gegen dieses Verbot führt gemäß Art. 137 III zur Beförderung des Kommanditisten in den Stand eines Komplementärs, verbunden mit der unbegrenzten persönlichen Haftung.
|