§ 9a [Automatisiertes Verfahren; Genehmigung; Datenschutz;
Gebühren]
(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die
Übermittlung der Daten aus dem maschinell geführten
Handelsregister durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, wenn der
Abruf von Daten auf die Eintragungen in das Handelsregister
beschränkt ist und insoweit die nach § 9 Abs. 1 zulässige
Einsicht nicht überschreitet.
(2)Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens nach Absatz 1
bedarf der Genehmigung durch die Landesjustizverwaltung. Die
Genehmigung darf erteilt werden
1. öffentlichen Stellen, soweit der Abruf von Daten
ausschließlich zur Erfüllung der ihnen gesetzlich zugewiesenen
Aufgaben erfolgt,
2. nicht öffentlichen Stellen, soweit der Abruf von Daten zur
Wahrnehmung eines berechtigten beruflichen oder gewerblichen
Interesses des Empfängers erfolgt und kein Grund zu der
Annahme besteht, daß die Daten zu anderen als zu den vom
Empfänger dargelegten Zwecken abgerufen werden.
(3) Die Genehmigung setzt ferner voraus, daß
1. diese Form der Datenübermittlung wegen der Vielzahl der
Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit
angemessen ist,
2. auf seiten des Empfängers die Grundsätze einer ordnungsgemäßen
Datenverarbeitung eingehalten werden und
3. auf seiten der speichernden Stelle die technischen
Möglichkeiten der Einrichtung und Abwicklung des Verfahrens
gegeben sind und eine Störung ihres Geschäftsbetriebs nicht zu
erwarten ist.
(4) Die Genehmigung kann auch für den Abruf der Daten aus
mehreren oder allen in einem Land maschinell geführten
Handelsregistern erteilt werden.
(5) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der
Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 weggefallen ist. Sie
kann widerrufen werden, wenn die Anlage mißbräuchlich benutzt
worden ist.
(6) Anstelle der Genehmigung kann ein öffentlich-rechtlicher
Vertrag oder eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen werden.
(7) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs
trägt der Empfänger. Die speichernde Stelle prüft die
Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlaß besteht. Sie hat zu
gewährleisten, daß die Übermittlung personenbezogener Daten
zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und
überprüft werden kann.
(8) Soweit in dem automatisierten Abrufverfahren personenbezogene
Daten übermittelt werden, darf der Empfänger diese nur für den
Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden
sind. Bei der Genehmigung nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 ist der
Empfänger darauf hinzuweisen.
(9) Ist der Empfänger eine nicht öffentliche Stelle, gilt § 38
des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, daß die
Aufsichtsbehörde die Ausführung der Vorschriften über den
Datenschutz auch dann überwacht, wenn keine hinreichenden
Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen.
(10) Das Bundesmininsterium der Justiz wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Gebühren für die
Einrichtung und dieNutzung eines automatisierten Abrufverfahrens
nach Absatz 1 zu bestimmen. Die Gebührensätze sind so zu
bemessen, daß der mit der Einrichtung und Nutzung des Verfahrens
verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; hierbei kann
daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige
Nutzen für den Begünstigten angemessen berücksichtigt werden.
Verwaltungsverfahrensgesetz ( VwVfG )
Teil IV - Öffentlich-rechtlicher Vertrag
§ 54 Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages
Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann
durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden
(öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften
nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt
einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen
Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den
Verwaltungsakt richten würde.
§ 55 Vergleichsvertrag
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2,
durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder
der Rechtslage bestehende Ungewißheit durch gegenseitiges
Nachgeben beseitigt wird (Vergleich), kann geschlossen werden,
wenn die Behörde den Abschluß des Vergleichs zur Beseitigung der
Ungewißheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält.
§ 56 Austauschvertrag
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2,
in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer
Gegenleistung verpflichtet, kann geschlossen werden, wenn die
Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart
wird und der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben
dient. Die Gegenleistung muß den gesamten Umständen nach
angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der
vertraglichen Leistung der Behörde stehen.
(2) Besteht auf die Leistung der Behörde ein Anspruch, so kann
nur eine solche Gegenleistung vereinbart werden, die bei Erlaß
eines Verwaltungsaktes Inhalt einer Nebenbestimmung nach § 36
sein könnte.
§ 57 Schriftform
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen,
soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form
vorgeschrieben ist.
§ 58 Zustimmung von Dritten und Behörden
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines
Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich
zustimmt.
(2) Wird anstatt eines Verwaltungsaktes, bei dessen Erlaß nach
einer Rechtsvorschrift die Genehmigung, die Zustimmung oder das
Einvernehmen einer anderen Behörde erforderlich ist, ein Vertrag
geschlossen, so wird dieser erst wirksam, nachdem die andere
Behörde in der vorgeschriebenen Form mitgewirkt hat.
§ 59 Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die
Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt.
(2) Ein Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn
1. ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre;
2. ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen
eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechts-
widrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war;
3. die Voraussetzungen zum Abschluß eines Vergleichsvertrages
nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem
Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im
Sinne des § 46 rechtswidrig wäre;
4. sich die Behörde eine nach § 56 unzulässige Gegenleistung
versprechen läßt.
(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrages, so ist
er im ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, daß er auch ohne
den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.
§ 60 Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen
(1) Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des
Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluß des
Vertrages so wesentlich geändert, daß einer Vertragspartei das
Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht
zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung des
Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder,
sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei
nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen. Die Behörde kann den
Vertrag auch kündigen, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu
verhüten oder zu beseitigen.
(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform, soweit nicht durch
Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Sie soll
begründet werden.
§ 61 Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung
(1) Jeder Vertragschließende kann sich der sofortigen
Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne
des § 54 Satz 2 unterwerfen. Die Behörde muß hierbei von dem
Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem
Angehörigen des öffentlichen Dienstes, der die Befähigung zum
Richteramt hat oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des
Deutschen Richtergesetzes erfüllt, vertreten werden. Die
Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung ist nur wirksam,
wenn sie von der fachlich zuständigen Aufsichtsbehörde der
vertragschließenden Behörde genehmigt worden ist. Die Genehmigung
ist nicht erforderlich, wenn die Unterwerfung von oder gegenüber
einer obersten Bundes- oder Landesbehörde erklärt wird.
(2) Auf öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 ist das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes
entsprechend anzuwenden, wenn Vertragschließender eine Behörde im
Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist. Will eine natürliche oder
juristische Person des Privatrechts oder eine nichtrechtsfähige
Vereinigung die Vollstreckung wegen einer Geldforderung
betreiben, so ist § 170 Abs. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichts-
ordnung entsprechend anzuwenden. Richtet sich die Vollstreckung
wegen der Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung
gegen eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1, so ist § 172
der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.
§ 62 Ergänzende Anwendung von Vorschriften
Soweit sich aus den § § 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt,
gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend
gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches
entsprechend.
Baugesetzbuch ( BauGB )
§ 124 Erschließungsvertrag
(1) Die Gemeinde kann die Erschließung durch Vertrag auf einen
Dritten übertragen.
(2) Gegenstand des Erschließungsvertrages können nach Bundes-
oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige
Erschließungsanlagen in einem bestimmten Erschließungsgebiet in
der Gemeinde sein. Der Dritte kann sich gegenüber der Gemeinde
verpflichten, die Erschließungskosten ganz oder teilweise zu
tragen; dies gilt unabhängig davon, ob die Erschließungsanlagen
nach Bundes- oder Landesrecht beitragsfähig sind. § 129 Abs. 1
Satz 3 ist nicht anzuwenden.
(3) Die vertraglich vereinbarten Leistungen müssen den gesamten
Umständen nach angemessen sein und in sachlichem Zusammenhang mit
der Erschließung stehen. Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im
Sinne des § 30 Abs. 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare
Angebot eines Dritten ab, die im Bebauungsplan vorgesehene
Erschließung vorzunehmen, ist sie verpflichtet, die Erschließung
selbst durchzuführen.
(4) Der Erschließungsvertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht
durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.
Bürgerliches Gesetzbuch ( BGB )
§ 126 [Bestimmung der gesetzlichen Schriftform]
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muß die
Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift
oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet
werden.
(2) Bei einem Vertrage muß die Unterzeichnung der Parteien auf
derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere
gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede
Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung
ersetzt.
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