Die Verbrechensbekämpfung ist gemeinsame Aufgabe der Kriminalpolizei und der Schutzpolizei sowie allen weiteren Spezialdienststellen. Sie umfaßt die Verbrechensverhütung und die Strafverfolgung. Mit einer schnellen und intensiven Strafverfolgung müssen gezielte Maßnahmen zur Verbrechensverhütung einhergehen. Dazu gehört, dass die Bevölkerung beraten und aufgeklärt wird. Ziel des Ermittlungsverfahrens ist die Ermittlung des Tatverdächtigen durch Feststellung, Sicherung und Auswertung aller Umstände, die für die Beurteilung von Sachverhalten sowie für die Aufklärung von Straftaten von Bedeutung sind. Dies geschieht in der Regel durch folgene Maßnahmen:
- Erster Angriff
- Fahndung
- Freiheitsentziehung
- Durchsuchung
- Amt. Inverwahrungnahme von Sachen
- Vernehmung
- Erkennungsdienstliche Behandlung
- Datenerfassung, Auswertung
- Aktenführung
Niemand kann zur Erstattung einer Anzeige gezwungen werden. Verweigert ein Geschädigter die Anzeigenerstattung wegen eines Offizialdelikts, ist Anzeige von Amts wegen zu treffen. Verweigert er darüber hinaus eine sachdienliche Zeugenaussage bei der Polizei, ist seine Vernehmung bei der Strafanstalt(StA) anzuregen, wo er erscheinen und aussagen muss, es sei denn, dass er ein Zeugnisverweigerungsrecht in Anspruch nehmen kann.
Folgene Regeln müssen darüber hinaus beachtet werden:
Das Auftreten der Beamten muss stets höflich, aber bestimmt sein. Ausländer sind grundsätzlich als Gäste zu behandeln, ohne dass darunter die Objektivität leiden darf.
Die Polizei ist dazu verpflichtet, Tatsachen, die dem Verdacht einer speziellen Straftat zuzuordnen sind, der jeweiligen Behörde mitzuteilen, wie z.B. dem Finanzamt, der Zollfahndung, etc.
Die Personalien von Zeugen/Verdächtigen/Tätern dürfen von Polizeibeamten aufgrund Verdacht oder Vorladung o.ä. nach Aussagepflicht im Rahmen des §111 OWiG vorgelegt und überprüft werden. *Von Angehörigen der Bundeswehr wird der Truppenausweis vorgezeigt.
Der Beschuldigte hat nicht das Recht, sich das Vernehmungsorgan auszusuchen.
Die Belehrung hat vor der Vernehmung zur Sache zu erfolgen.
Das Abgeben von Fingerabdrücken geschieht vom Bürger aus freiwilliger Basis, es sei denn, es handelt sich um einen Strafverbrecher o.ä.
|