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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Gewerbliche betriebsanlage:


1. Finanz
2. Reform

1.1 Betriebsanlage: Die Errichtung oder der Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage ( örtlich gebundene Einrichtung, die zur regelmäßigen Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit) unterliegt der Genehmigungspflicht (Behörde). Aufgabe des Genehmigungsverfahrens ist es, durch Vorschreibungen geeigneter Auflagen
- eine Gefährdung des Lebens oder Eigentums
- angeführten Belästigungen, Beeinträchtigungen nachteiligen Einwirkung

auf ein zumutbares Maß einzuschränken.
Der Arbeitnehmerschutz wird hier auch berücksichtigt.

1.2 Das Ansuchen:

Ist bei der Beziksverwaltungsbehörde einzubringen. Es hat alle notwendigen Angaben (Betriebsbeschreibung, Maschinen, Pläne, Abfallwirtschaftskonzept, Grundeigentümer, Eigentümer angrenzender Grundstücke) zu enthalten.

 
 

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