Das Jugendstrafrecht untergliedert die Folgen einer Straftat in zwei Bereiche:
a) vorläufige Maßnahmen
b) endgültige Maßnahmen.
a) Vorläufige Maßnahmen
im Ausnahmefall die Unterbringung zur Beobachtung (§ 73 JGG)
vorläufige Erziehungsanordnung (§71 I JGG)
einstweilige Unterbringung in einem Heim (§ 71 II JGG)
Untersuchungshaft (§ 72 JGG)
b) Endgültige Maßnahmen
Erziehungsmaßregeln
Erziehungsmaßregeln umfassen die Erteilung von Weisungen oder die Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung. Es sind im Prinzip keine Strafen. Neben dem Strafregister existiert ein Erziehungsregister, in welches Erziehungs-maßregeln eingetragen werden.
- Weisungen
Weisungen sind Ge- und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und seine Erziehung fördern und sichern sollen (§ 9 JGG). (Siehe Strafaus-setzung zur Bewährung)
- Die Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung
Diese kann dem Jugendlichen im Einvernehmen mit dem Jugendamt in Form eines Erziehungsbeistands oder in Form der Heimerziehung (Fürsorge) vom Richter aufer-legt werden.
- Erziehungsbeistand
Der Erziehungsbeistand dient zur Unterstützung des Minderjährigen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen unter Einbeziehung des sozialen Umfeldes. Die Verselbständigung des Minderjährigen soll auf diese Weise unter Einbeziehung des sozialen Umfeldes gefördert werden. Erziehungsbeistände könne sowohl Lehrer als auch Vertreter des Jugendamtes sein.
- Unterbringung in einem Heim (Fürsorge)
Durch die Unterbringung in einem Heim wird bezweckt, dass der Jugendliche in seiner Entwicklung gefördert wird, ihm evtl. die Rückkehr in seine Familie erleichtert wird, und dass der Jugendliche in seiner Verselbständigung gefördert und begleitet wird. Durch die Verbindung von Alltagsleben und pädagogischen sowie thera-peutischen Angeboten in einer Einrichtung über Tag und Nacht kann dies ge-schehen. Die Unterbringung in einem Heim wird angeordnet, wenn Jugendstrafen zu erwarten sind, diese aber als weniger sinnvoll angesehen werden.
Zuchtmittel
Zuchtmittel werden generell angewandt, wenn eine Jugendstrafe nicht als erforderlich angesehen wird. Wie Erziehungsmaßregeln gelten Zuchtmittel nicht als Strafe und werden auch nicht ins Strafregister eingetragen.
Zu den Zuchtmitteln zählen
a) die Verwarnung
b) Auflagen
c) der Jugendarrest.
a) Verwarnung
Die Verwarnung gilt als die mildeste Form der Zuchtmittel. Das begangene Unrecht wird dem Jugendstraftäter warnend vorgehalten. Es ist bezweckt, ihm das be-gangene Unrecht ins Bewusstsein zu rücken mit einer ermahnenden Zurecht-weisung.
b) Auflagen
Durch Auflagen soll der angerichtete Schaden wieder gut gemacht werden. Durch eine Auflage kann z. B. das Erbringen einer bestimmten Arbeitsleistung oder das Entschuldigen bei dem Verletzten angewiesen werden.
c) Jugendarrest
Der Jugendarrest kann in 3 Formen verhängt werden:
- In den Freizeitarrest, der sich bis höchstens vier Freizeiten, z. B. Wochenenden erstreckt.
- In den Kurzarrest, der sich über zwei bis maximal sechs Tage erstreckt.
- In Form des Dauerarrestes, der sich über ein bis höchstens vier Wochen er-streckt.
In der Regel erfolgt der Jugendarrest in Einrichtungen der Landesjustizverwaltung, wie z B. in Jugendarrest- oder in Freizeitarrestanstalten. Durch den Freiheitsentzug soll dem Jugendlichen bewusst gemacht werden, dass er für das getane Unrecht ein-stehen muss. Der Arrest steht regelmäßig in Verbindung mit Erziehungsmaßnahmen.
Jugendstrafe
Die Jugendstrafe ist die einzige Strafe, die das Jugendstrafrecht kennt. Sie wird angewandt, wenn auf Grund der schädlichen Neigungen des Jugendlichen oder wegen der Schwere der Schuld Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nicht aus-reichen.
Die Jugendstrafe kann mit einem Mindestmaß von sechs Monaten und mit einem Höchstmaß von fünf Jahren verhängt werden. Bei Verbrechen, die nach dem allge-meinen Strafrecht mit Freiheitsstrafe über zehn Jahre bedroht sind gem. § 18 JGG, beträgt das Höchstmaß zehn Jahre. Die Jugendstrafe wird in Jugendstrafanstalten vollzogen. Verhandlung und Verkündung der Entscheidung erfolgt unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Auch der angeklagte Jugendliche kann gem. § 51 JGG zeitweilig von der Verhandlung ausgeschlossen werden.
Auch die Jugendstrafe kann mit oder ohne Bewährung verhängt werden. Eine Jugendstrafe kann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn der Jugendliche er-kennen lässt, dass er die Verurteilung als Warnung erkennt und sich durch erzieherische Maßnahmen in dieser Bewährungszeit zu einem straffreien Lebens-wandel ändern will. Ausschließlich Jugendstrafen, die bis zu einem Jahr (in Aus-nahmefällen bis zu zwei Jahren) verurteilt wurden, können zur Bewährung ausge-setzt werden.
Unter Bewährung ist zu verstehen, dass der Jugendliche die Strafe nicht in einer ge-schlossenen Anstalt verbüßen muss. Wird der Jugendliche allerdings während dieser Bewährungszeit erneut straffällig, muss er die ursprünglich verhängte Haftstrafe unter Freiheitsentzug, erweitert um die erneute Strafe, verbüßen. Die Bewährungs-zeit darf die Dauer von 2 Jahren nicht unterschreiten und 3 Jahre nicht überschreiten (§ 22 I JGG). Die Jungendstrafe kann gem. § 26 a JGG vom Jugendrichter nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen werden, wenn kein Widerruf der Strafaus-setzung erfolgt. Während der Bewährungszeit hat ein Bewährungshelfer die Aufgabe den Jugendlichen zu betreuen. Dieser wacht auch über die Erfüllung der erteilten Auflagen und Weisungen.
Maßregeln der Besserung und Sicherung
Zu den Maßregeln der Besserung und Sicherung zählen:
- die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus,
- die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,
- die Führungsaufsicht,
- der Entzug der Fahrerlaubnis.
Die Erklärungen der einzelnen Punkte sind bereits unter Punkt 7 "Maßregeln der Besserung und Sicherung" aufgeführt.
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