Der Firmenwortlaut soll die Verhältnisse der Firma (des Unternehmens) so darstellen, wie sie wirklich sind. Der Firmenwortlaut darf keine Täuschungen hervorrufen. dis gilt vopr allem für Täuschungen im Bereich der Rechtsform der Unternehmung und des Tätigkeitsbereiches.
. Einzelunternehmungen
Einzelunternehmen führen sogenannte Namensfirmen
muß bestehen aus einem ausgeschriebenen Vornamen und Familiennamen (Firmenkern)
kann bestehen aus einer Ergänzung, welche die Art des Betriebes näher bezeichnet (Firmenzusatz)
. Personengesellschaften
Personengesellschaften führen Personenfirmen
muß enthalten mindestens einen ausgeschriebenen Familiennamen eines vollhaftenden Gesellschafters; einen Zusatz (Bsp.: OHG, &Co,...). Der Zusatz kann entfallen, wenn im Firmennamen die Namen aller vollhaftenden Gesellschafter aufscheinen.
kann enthalten eine Ergänzung, welche die Art des Betriebes näher bezeichnet; den Familiennamen weiterer vollhaftender Gesellschafter; den ausgeschiebenen oder abgekürzten Vornamen der im Firmennamen aufscheinender Gesellschafter.
darf nicht bestehen aus Namen nicht vollhaftender Gesellschafter
. Kapitalgesellschaften
Gesellschaften mit beschränkter Haftung müssen einen Firmentitel wählen, der enthalten muß: entweder die Namen eines, mehrerer oder aller Gesellschafter oder eine Bezeichnung, die aus der Tätigkeit des Unternehmens entnommen ist oder Namen und Tätigkeitsangabe.
Aktiengesellschaften müssen im Firmentitel eine Bezeichnung führen, die den Tätigkeitsbereich anzeigt. Davon kann aus wichtigen Gründen abgewichen werden. Zum Beispiel dann, wenn eine Personengesellschaft in eine Aktiengesellschaft ungewandelt wurde.
. Genossenschaften
Genossenschaften dürfen nur einen Firmentitel wählen, der auf den Gegenstand hinweist. Namen von Gesellschaften fürfen im Firmennamen von Genossenschaften nicht aufscheinen. Ferner muß ein Zusatz klarstellen, daß es sich um eine registrierte Genossenschaft handelt. Ebenso ist das Haftungsverhältnis in den Firmentitel aufzunehmen.
|