Unter der Vorsteuer versteht man jene Umsatzsteuer, die dem Unternehmer von anderen Unternehmern für an ihn erbrachte Lieferungen oder sonstige Leistungen in Rechnung gestellt wird. Voraussetzungen für den Vorsteueranspruch sind:
. die Lieferung oder die sonstige Leistung muß erbracht worden sein, die
Rechnung muß vorliegen.
. Für die Geltendmachung der Vorsteuer ist das Datum der Rechnung entscheidend.
. Die Forderung an das Finanzamt entsteht am Ende des Monats des Rechnungsdatums.
. Die Vorsteuer wird (im Normalfall) von der Umsatzsteuer des betreffenden Monats abgezogen. An das Finanzamt ist nur der Unterschiedsbetrag (Zahllast) zu entrichten.
Beispiel:
Tag der Lieferung bzw. der sonstigen Leistung 15. Juni 19irgendwas, Datum der Rechnung 15. Juni 19 ..; die Forderung an das Finanzamt entsteht am 30. Juni 19.., die Vorsteuer gehört in den Monat Juni.
Zum Vorsteuerabzug sind nur Unternehmer berechtigt!
Wird die Vorsteuer auf der Rechnung (Kassazettel, Quittung usw.) nicht gesondert ausgewiesen (bei Rechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von S 2.000,- möglich), dann muß der Unternehmer die Vorsteuer aus dem Rechnungsbetrag (Bruttobetrag) durch eine Prozentrechnung auf hundert heraus- rechnen.
Für 20 % lautet die Formel:
USt, VSt = (Bruttobetrag x 20)/120 = Bruttobetrag/6
Für 10 % lautet die Formel:
USt, VSt = (Bruttobetrag x 10)/110 = Bruttobetrag/11
In der Praxis werden für die Ermittlung der Umsatzsteuerbeträge häufig Tabellenbücher verwendet.
Beispiel: Eine Rechnung über den Kauf von Büromaterial lautet auf S 360,- (inklusive 20% USt). Wieviel Schilling beträgt die im Rechnungsbetrag enthaltene Umsatzsteuer?
Lösung: Umsatzsteuer = (360 x 20)/120 oder 360/6 = S 60,-
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