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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Die sieben schritte einer oeg- oder keg-gründung


1. Finanz
2. Reform

Was sind Personengesellschaften?
Bei den Personengesellschaften unterscheidet man zwischen den eingetragenen ErwerbsgeselIschaften und den Personengesellschaften des Handelsrechtes.
Die Erwerbsgesellschaften, also die offene Erwerbsgesellschaft (OEG) und die Kommanditerwerbsge¬selIschaft (KEG), unterscheiden sich von den Perso¬nengesellschaften des Handesrechts, also der offe¬nen Handelsgesellschaften (OHG) und der Komman¬ditgesellschaft (KG) insbesondere durch ihren Unternehmens¬umfang.
Während bei der OEG/KEG der Unternehmensum¬fang nicht über den eines Kleinbetriebes (-gewerbe) hinausgehen darf, muß bei der OHG/KG binnen eines Jahres nachgewiesen werden, daß sie den Umfang eines Kleinbetriebes (-gewerbes) überschrit¬ten hat.
Die Firmenbuchgerichte holen zur Klärung dieser Frage ein Gutachten der Wirtschaftskammer ein. Als Richtwert für das Vorliegen eines Kleingewerbes gilt in der Regel ein Jahresumsatz unter ATS 5 Mio.

Die offene Erwerbsgesellschaft (OEG) besteht - so wie die OHG - aus mindestens zwei für die Gesell¬schaftsschulden unmittelbar und auch mit ihrem Pri¬vatvermögen haftenden Gesellschaftern. Im Zweifel haben die Gesellschafter gleiche Einlagen zu leisten; die Einlage kann jedoch auch in der bloßen Leistung von Diensten bestehen.
Vom Jahresgewinn steht jedem Gesellschafter in der Regel ein seinem Anteil entsprechender Betrag zu.

Bei der Kommandit-Erwerbsgesellschaft (KEG) muß es - sowie bei der KG - mindestens einen unbe¬schränkt haftenden Gesellschafter (Komplementär) und mindestens einen beschränkt haftenden Gesell¬schafter (Kommanditist) geben.
Der Komplementär haftet gegenüber den Gläubigern persönlich, unbeschränkt und unmittelbar. Der Kom¬manditist haftet den Gläubigern nur mit jener Summe, die als Hafteinlage im Firmenbuch eingetra¬gen ist. Dafür sind Kommanditisten aber auch von der Geschäftsführung ausgeschlossen, haben kein laufendes lnformationsrecht und vom Jahresgewinn steht ihnen eine Verzinsung des eingebrachten Kapi¬tals zu.

 
 

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