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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Die historische figur bernard gui


1. Finanz
2. Reform

Bernard Gui wurde im Jahre 1261/1262 in der Nähe von Limoges als Sohn eines kleinen Adligen geboren. Sehr früh fühlte er sich zum Orden der Dominikaner hingezogen und der Eintritt in den Klerus erfolgte bereits vor 1275 im Predigerkonvent von Limoges. Am 16. September 1279 nahm er dort den Ordenshabit an und legte ein Jahr später das Gelübde ab. Bis 1290 betrieb Gui seine Studien (Trivium und Theologie) in südfranzösischen Ordenskonventen und fungierte bis ca. 1294 als Lektor.

     Zwischen 1294 und 1307 war er Theologieprofessor und Konventsprior in Albi, Carcassonne, Castres und Limoges. Im Jahre 1307 wurde er vom Ordensprovinzial zum Inquisitor bestimmt und war als solcher von 1308 bis 1323 in Toulouse, Carcassonne, Albi und Pamiers tätig. Als nomineller Bischof des galizischen Tuy wirkte er von August 1323 bis Juli 1324 als Inquisitor in Südfrankreich weiter und erst ab dem 20. 07. 1324, als Bischof von Lodève, gab er diese Tätigkeit auf und widmete sich bis zu seinem Tod am 30. 12.

     1331 der Verwaltung seiner Diozöse sowie der Überarbeitung historiographischer Werke. Gänzlich gab er die Bekämpfung von Ketzern allerdings nicht auf, denn auch in Lodève gab es ein Gefängnis der Inquisition. Im Jahre 1327 war ein von Bernard beauftragter Kommissar an einem Urteil über Ketzer beteiligt, und ein Jahr später befahl Gui, gemeinsam mit anderen Bischöfen die Leiche eines Ketzers zu exhumieren. Hierin zeigt sich die gute Zusammenarbeit zwischen Ortsbischof und Inquisitor, einem Anliegen Bernards. Bernard verfasste gegen Ende seiner Tätigkeit als Inquisitor ein Handbuch für Inquisitoren, die ,,Practica inquisitionis heretice pravitatis\". Dieses Werk enthält neben Protokollen auch Traktate über die dem Autor am gefährlichsten scheinenden Häresien (Waldenser, Apostoliker) sowie über Juden und Hexerei.

     In seinem Buch forderte er, dass ein Inquisitor der Beichtvater eines Verhörten sein müsse und versuchen sollte ihn zur wahren Gesinnung zurückzuführen. Weiterhin sagt er, dass nur die Unbußfertigen verbrannt werden sollten, da es besser sei, der sterbende Körper falle dem irdischen Feuer anheim als die unsterbliche Seele dem der Hölle. Über Folter hat Bernard in seinem Handbuch nie etwas erwähnt, und er glaubte vielleicht sogar als Inquisitor seinem Postulat entsprochen zu haben: In der Zeit zwischen 1308 und 1323 urteilte er insgesamt über 930 Personen, von denen sich zwei als falsche Zeugen erwiesen, 89 schon tot und 40 flüchtig waren. Von den verstorbenen definierte er 72 als hinzurichtende Straftäter; von den Lebenden verurteilte er 42 zum Tod. 307 wurden zu einem langsamen Sterben, d.h.

     zu lebenslänglicher Kerkerhaft verurteilt. Aufgrund solcher Urteile könnte Gui sich selbst als milden Richter betrachtet haben, da er schließlich auch 152 Personen nur zum Kreuztragen oder zu Pilgerfahrten verurteilte. Eine genaue Aussage über die Freigesprochenen lässt sich nicht machen, es dürfte sich hier jedoch um etwa ein Drittel der Angeklagten handeln. Nach seinem Tod im Jahre 1331 war Bernard im 14. Jh. als Inquisitor schnell vergessen: Seine Handschrift ,,Lieber sententiarium\", die von ihm geleitete Verhöre und Gerichtssitzungen festhielt ruhte im Konventsarchiv von Toulouse, und die ,,Practica\" wurde nur noch selten kopiert.

     Seine ca. dreißig anderen Werke, vor allem seine Arbeiten über Heilige und über den Dominikanerorden, fanden durchaus mehr Verbreitung. Sogar der französische König Karl V. ließ einige ins Französische übersetzen. Bernard war immer wieder bemüht, seine Handschriften zu überarbeiten, zu ergänzen und zu aktualisieren.

 
 

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