Das seit dem 1. August 1996 geltende Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand schafft die Rahmenbedingungen für Altersteilzeitarbeit - für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Das Gesetz verfolgt mehrere Ziele: Es kommt den Wünschen älterer Arbeitnehmer entgegen, erhöht die Chancen jüngerer Menschen auf einen Arbeitsplatz und ist nicht zuletzt ein wichtiger Beitrag, um die Rentenversicherung zu stabilisieren.
Damit man vom Arbeitsamt gefördert wird, müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einige Bedingungen erfüllen:
Als Arbeitnehmer müß man mindestens 55 Jahre alt sein und die Arbeitszeit auf die Hälfte der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindern. Zudem dürfe man noch keinen Anspruch auf ungeminderte Rente haben. Darüber hinaus müß man innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens drei Jahre lang vollzeitbeschäftigt gewesen sein, wobei etwa Bezugszeiten von Krankengeld, Erziehungs- und Unterhaltsgeld berücksichtigt werden. Falls man Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, bezogen hat, werden diese Zeiten angerechnet, wenn man vor dem Bezug dieser Leistungen vollzeitbeschäftigt war und die Leistungen nach der Vollarbeitszeit bemessen worden sind.
Der Arbeitgeber muß das Entgelt für die Teilzeitarbeit um 20 Prozent aufstocken und zusätzlich Beiträge zur Rentenversicherung entrichten, so daß der Arbeitnehmer mit mindestens 90 Prozent des Vollzeitarbeitsentgelts rentenversichert ist. Diese Leistungen erstattet ihm das Arbeitsamt unter der Voraussetzung, daß der dadurch freiwerdende Arbeitsplatz wiederbesetzt wird. Beispiel: Wenn ein Arbeitnehmer bislang 4.000 DM brutto im Monat verdient hat und in die Altersteilzeitarbeit wechselt, würde er normalerweise 2.000 DM brutto bekommen. Tatsächlich erhält er aber 400 DM mehr (=20% von 2.000 DM) - und zwar netto, denn auf den Aufstockungsbetrag muß er weder Steuern noch Sozialversicherungen bezahlen. Auf diese Weise verdient der Arbeitnehmer in der Regel mindestens 70 Prozent seines bisherigen Netto-Vollzeitarbeitsentgelts. Falls diese 70 Prozent nicht erreicht werden - etwa in den unteren Lohngruppen -, wird der vom Arbeitsamt erstattete Aufstockungsbetrag entsprechend erhöht.
Um die Leistungen vom Arbeitsamt erstattet zu erhalten, muß der Arbeitgeber für den freiwerdenden Arbeitsplatz einen Arbeitslosen einstellen oder einen Ausgebildeten nach Abschluß der Ausbildung übernehmen. Dabei gibt es verschiedene Möglichkeiten: So kann der neue Arbeitnehmer ebenfalls eine Teilzeittätigkeit ausüben. Wenn sich zwei ältere Beschäftigte Arbeitsplätze teilen, kann für den freigewordenen Arbeitsplatz ein Vollzeitbeschäftigter eingestellt werden. Ebenfalls kein Problem ist es, wenn im Zuge der Altersteilzeitarbeit durch betriebliche Umsetzung ein Arbeitsplatz frei geworden ist und der neue Mitarbeiter dafür eingestellt wird. In allen Fällen erbringt das Arbeitsamt seine Leistungen. Damit die Altersteilzeitarbeit gefördert wird, muß der Arbeitgeber einen schriftlichen Antrag beim Arbeitsamt stellen.
Für einen Arbeitnehmer kann das Arbeitsamt für bis zu fünf Jahre Förderleistungen erbringen, längstens jedoch bis zum frühestmöglichen Bezug einer Altersrente ohne Minderung. Leistungen gibt es für Arbeitnehmer, die vor dem 1. August 2001 ihre Arbeitszeit vermindern.
Leistungen / Voraussetzungen
Als Arbeitnehmer kann man frei entscheiden, ob man in Altersteilzeit oder weiter im bisherigen Umfang arbeiten möchte - niemand kann einen zwingen, seine Arbeitszeit zu verringern. Falls man in Altersteilzeit arbeiten will, muß man mit seinem Arbeitgeber einen Vertrag schließen.
Ohne unterschriebenen Vertrag gibt es keine Altersteilzeitarbeit.
Möglicherweise ist der Arbeitgeber verpflichtet, mit einem Altersteilzeit zu vereinbaren, falls ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine entsprechende kirchenrechtliche Regelung dies vorsieht.
Als Arbeitnehmer ist man durch eine Reihe von Einzelregelungen besonders sozial gesichert, falls man in Altersteilzeit arbeiten möchte. Beispielsweise darf einem der Arbeitgeber nicht kündigen, weil man berechtigt ist, die Altersteilzeitarbeit in Anspruch zu nehmen. Die Möglichkeit zur Altersteilzeitarbeit darf auch bei der sozialen Auswahl nicht nachteilig berücksichtigt werden.
Falls man arbeitslos wird, erhält man als Arbeitnehmer in Altersteilzeitarbeit selbstverständlich Arbeitslosen-geld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld. Diese Leistungen werden nach dem Arbeitsentgelt bemessen, das man erzielt hätte, wenn man seine Arbeitszeit nicht vermindert hätte - vorausgesetzt, daß die Altersteilzeitarbeit vom Arbeitsamt gefördert ist. Auch bei Kurzarbeit und Krankheit ist man besonders abgesichert.
Als Arbeitnehmer muß man seinen Arbeitgeber sofort informieren, falls sich die eigenen Verhältnisse ändern, soweit sie für die Förderung der Altersteilzeitarbeit maßgeblich sind. Das gilt auch für den Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitsamt, falls er Förderleistungen erhält. Arbeitnehmer wie Arbeitgeber müssen dem Arbeitsamt zu Unrecht erhaltene Leistungen ersetzen, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Mitwirkungspflichten verletzt oder falsche Angaben gemacht haben. Bei Mißbrauch können Arbeitgeber und/oder Arbeitnehmer in bestimmten Fällen mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Mark belegt werden.
Gesetze
Grundlage für die Altersteilzeitarbeit ist das Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078). Weitere Regelungen enthalten u.a. das Erste, Vierte und Sechste Buch Sozialgesetzbuch, das Arbeitsförderungsgesetz sowie das Gesetz zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung.
Lohnersatzleistungen in Prozent
mit Kind ohne Kind
Arbeitslosengeld 67 60
Kurzarbeitergeld 67 60
Arbeitslosenhilfe 57 53
Übergangsgeld 75 68
Unterhaltsgeld 67 60
|