Startseite   |  Site map   |  A-Z artikel   |  Artikel einreichen   |   Kontakt   |  
  


recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Die form der eheschließung


1. Finanz
2. Reform

Bei der Eheschließung müssen die Brautleute persönlich und gleichzeitig vor dem Standesbeamten erklären, daß sie die Ehe miteinander eingehen wollen und einander ein unbedingtes Jawort geben. Der Standesbeamte soll die Eheschließung dann in das Ehebuch eintragen.
Es gilt der Grundsatz der obligatorischen Zivilehe, d.h. staatlich anerkannt wird die Ehe nur, wenn die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Voraussetzungen und Form des Abschlusses einer Ehe eingehalten worden sind.
Wenn wesentliche Formvorschriften bei der Eheschließung nicht eingehalten worden sind, gilt die Ehe als nichtig.
Eine Trauung, die nicht vor einem Standesbeamten stattfindet (z.B. eine kirchliche), begründet keine staatlich anerkannte Ehe ("Nichtehe"). Die kirchliche Trauung soll erst nach der standesamtlichen stattfinden. Nach römisch-katholischem Kirchenrecht kann eine Person, die der römisch-katholischen Kirche angehören, grundsätzlich nur vor einem römisch-katholischen Geistlichen eine gültige Ehe schließen.

 
 

Datenschutz
Top Themen / Analyse
indicator Fortgesetztes Delikt
indicator Rechtsextremismus
indicator Die Beschreibung des Arbeitsplatzes
indicator Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft
indicator Das Urlaubsrecht
indicator Maßnahmen von politischer Seite
indicator Zuständigkeit des Standesamtes
indicator Markt für Optionen und Finanzterminkontrakte
indicator Der Mißbrauch des Internet
indicator Die Marke aus der Sicht des Anbieters


Datenschutz
Zum selben thema
icon Erklärung
icon Straftat
icon Integration
icon Staat
icon Koalition
icon Regierung
icon Sozial
icon Arbeitslosenquote
icon Untersuchung
icon Altersteilzeit
icon Verfassung
icon Pflicht
icon Umstellung
icon Organe
icon Politik
icon Unerlaubten
icon Ordnungswidrigkeit
icon Parlament
icon Fraktion
icon Opposition
icon Arbeit
icon Menschenrechtsverletzung
icon Gesetz
icon Versicherung
icon Einkommen
icon Demokratie
icon Währungsunion
icon Gebühren
icon Widerruf
A-Z recht artikel:
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #

Copyright © 2008 - : ARTIKEL32 | Alle rechte vorbehalten.
Vervielfältigung im Ganzen oder teilweise das Material auf dieser Website gegen das Urheberrecht und wird bestraft, nach dem Gesetz.
dsolution