Bei der Eheschließung müssen die Brautleute persönlich und gleichzeitig vor dem Standesbeamten erklären, daß sie die Ehe miteinander eingehen wollen und einander ein unbedingtes Jawort geben. Der Standesbeamte soll die Eheschließung dann in das Ehebuch eintragen.
Es gilt der Grundsatz der obligatorischen Zivilehe, d.h. staatlich anerkannt wird die Ehe nur, wenn die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Voraussetzungen und Form des Abschlusses einer Ehe eingehalten worden sind.
Wenn wesentliche Formvorschriften bei der Eheschließung nicht eingehalten worden sind, gilt die Ehe als nichtig.
Eine Trauung, die nicht vor einem Standesbeamten stattfindet (z.B. eine kirchliche), begründet keine staatlich anerkannte Ehe ("Nichtehe"). Die kirchliche Trauung soll erst nach der standesamtlichen stattfinden. Nach römisch-katholischem Kirchenrecht kann eine Person, die der römisch-katholischen Kirche angehören, grundsätzlich nur vor einem römisch-katholischen Geistlichen eine gültige Ehe schließen.
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