4.1 Entgegennahme und Verwahrung der Angebote
Auf dem Umschlag muß das Datum und die Uhrzeit des Eingangs vermerkt werden, die Angebote sind in ein
Verzeichnis chronologisch einzuordnen. Über die Bieter dürfen keine Auskünfte gegeben werden. Die Angebote
sind bis zur Angebotsöffnung zu verwahren.
4.2 Öffnung der Angbote
Die Angebote müssen zu einer festgesetzten Zeit von einer Kommission geöffnet werden. Die Bieter dürfen der
Öffnung beiwohnen. Nur aus triftigen Gründe sind sie nicht zugelassen. Beim nicht offenen Verfahren müssen die
Angebote sinngemäß geöffnet werden. Bei Verhandlungsverfahren ist keine formalisierte Öffnung erforderlich. Vor
dem Öffnen ist festzustellen, ob die Angebote ungeöffnet und vor Ablauf der Frist eingelangt sind. Andere Angebote
sind zu kennzeichnen. Die gültigen Angebote werden mit fortlaufenden Nummern versehen. Danach ist festzustellen,
ob das Angebot unterfertigt und vollständig ist. Danach müssen die Angebote als geöffnet gekennzeichnet werden.
Auch Alternativangebote (mit genauer Erläuterung) ind vorzulesen. Die Zeit der Angebotsöffnung sowie
Feststellungen zu den Angeboten sind zu protokollieren.
4.3 Prüfung der Angebote
Die Prüfung der Angebote sollte nur von Sachverständigen durchgeführt werden. Ist die Leistungsfähigkeit bzw. Die
Zuverlässigkeit eines Bieters nicht bekannt, so kann dieser dazu aufgefordert werden, Nachweise innerhalb einer
Frist zu erbringen. Bei nicht offenen Verfahren ist die Prüfung vor der Angebotsöffnung vorzunehmen. Die Prüfung
kann sich auf solche Angebote beziehen, die für den Zuschlag in Frage kommen. Bei der Prüfung soll insbesondere
auf folgende Punkte geachtet werden:
ob 1.3 erfüllt ist
die Befugnis und Leistungsfähigkeit eines Benutzers
ob das Angebot rechnerisch richtig ist
die Angemessenheit der Preise
ob das Angebot den Bestimmungen der Ausschreibung entspricht
ob Subunternehmer die erforderliche Leistungsfähigkeit besitzen
Das Vorgehen bei mangelhaften Angeboten gliedert sich in:
für Unklarheiten ist eine Schriftliche Erklärung zu verlangen
weist ein Angebot groß Mängel auf, so muß es nicht berücksichtigt werden
Aufklärung darf Grundsätze in 1.3 und 4.4 nicht verletzen
rechnerisch fehlerhafte Angebote müssen nicht berücksichtigt werden
Falls es möglich ist, sollten bei Angeboten, die den Zuschlag erhalten können oder bei Preisabweichungen eine
vertiefte Angebotsprüfung durchgeführt werden. Folgende Punkte der Angebote werden geprüft:
Überprüfung der Preise aller wesentlichen Positionen
Alle höherwertigen Leistungen
Die Aufgliederung der Preise
Wahlpositionen
Anschließend ist über die gesamte Prüfung eine Niederschrift zu verfassen (mit allen wesentlichen Punkten). Bieter
können auf in ihre Beurteilung Einsicht nehmen.
4.4 Verhandlungen mit den Bietern
Während des Verfahrens darf mit den Bietern nicht über eine Angebotsänderung verhandelt werden. Die Einholung
von Informationen über den Bieter ist aber zulässig. Bei Alternativangeboten können ebenfalls Rückfragen gestellt
werden (sofern sie 3.1 nicht verletzen). Aufklärungsgespräche sind kommissionell zu führen und niederzuschreiben.
4.5 Ausscheidung von Angeboten
Aufgrund der Prüfung, ist es möglichh, daß einige Angebote ausscheiden. Auszuscheiden sind:
Angebote von Bietern die nicht die nötigen Kapazitäten besitzen
Angebote die nach 1.3 ausgeschlossen werden
falls der Preis als falsch erachtet wird
Angebote in denen keine Preise, sondern Prozentsätze angegeben sind.
Angebote, bei denen die Frist (Aufklärung) abgelaufen ist
Nachweis auf ein Vadium fehlt
verspätete Angebote
den Ausschreibungsbedingungen widersprechende Angebote
Angebote von Bietern, die wettbewerbswidrige Vereinbarungen getroffen haben
Angbeote, die nach 2.8 nicht berücksichtigt werden
rechnerisch fehlerhafte Angebote
4.6 Wahl des Angebotes für den Zuschlag
Von den übrigen Angeboten ist jenem der Zuschlag zu erteilenm, das technisch, wirtschaftlich und preislich am
günstigsten ist. (Bestbieterprinzip). Die Gründe für die Vergabe sind schriftlich festzuhalten.
4.7 Zuschlag und Leistungsvertrag
Das Vertragsverhältnis kommt dann zustande, wenn der Bieter schriftlich darüber informiert wird, daß er den
Zuschlag erhält (Auftrag, Bestellung, ...) Sofern sich der Inhalt mit dem des Auftragsschreibens deckt, muß er nicht
wiederholt werden.
4.8 Widerruf der Ausschreibung nach Ablauf der Angebotsfrist
Nach Ablauf der Angebotsfrist kann eine Ausschreibung widerrufen werden, falls zwingende Gründe vorliegen.
Weiters kann widerrufen werden, falls nur ein Bieter übrigbleibt. Die Bieter sind vom Widerruf zu verständigen. Mit
dem ordnungsgemäßen Widerruf gewinnt der Auftraggeber seine Handlungsfreiheit wieder.
4.9 Abschluß des Vergabeverfahrens
Das Verfahren endet mit dem Zustandekommen des Leistungsvertrages, oder mit einem Widerruf. Jene Bieter, die
keinen Zuschlag erhalten haben sind hiervon schriftlich zu verständigen. Bietern kann der Name des Konkurennten,
der den Zuschalg erhielt bekanntgegeben werden. Weiters kann bekanntgegeben werden warum der Bieter
abgelehnt wurde.
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