Auch Fremdinteressenswahrungspflichten; Schutz- und Sorgfaltspflichten, dh Fürsorgepflicht des AG und Treuepflicht des AN.
Fürsorgepflicht: Wird im AN-Schutzrecht konkretisiert. AG muss Interessen des AN wahren. Bei Verletzung der Fürsorgepflicht kann AN Schadenersatz begehren und vorzeitig austreten.
Treuepflicht: Ausmaß abhängig v Vertrauensstellung des AN.
* Wettbewerbsverbot: Für die Dauer des Vertrages darf AN keine Geschäfte im Geschäftszweig des AG machen. Folgen wären Schadenersatz, Entlassung und Eintrittsrecht (Geschäft gilt für den AG). [Davon zu unterscheiden ist die
* Konkurrenzklausel: Vertragliche Vereinbarung für die Zeit nach dem Ende des Arbeitsvertrages. Sie gilt für max ein Jahr, nur für Geschäftszweig des AG, darf das Fortkommen des AN nicht unbillig erschweren und gilt nicht, so AG die vorzeitige Beendigung des Arbeitsvertrages verschuldet hat. ]
* Verschwiegenheitspflicht: AN macht sich gerichtlich strafbar, so er Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse anderen unbefugt zu Wettbewerbszwecken mitteilt.
* Diverse Unterlassungspflichten für das Privatleben, so sie Arbeit beeinflussen, zB Alkoholexzesse.
* Verbot der Zuwendung v nicht üblichen größeren Geschenken ohne Zustimmung des AG (zulässig aber zB branchenübliche Trinkgelder).
|