Die Strafsenate in erster Instanz
Diese sind mit 5 Berufsrichtern besetzt (§ 122 Abs. 2 GVG). Deren Aufgabe liegt bei der Entscheidung über Straftaten wie Völkermord oder Hoch- und Landesverrat (§ 120 GVG).
Das Rechtsmittel der Revision kann nur gegen Urteile des Landgerichts in erster und zweiter Instanz und gegen Urteile des Oberlandesgerichts in erster Instanz unein-geschränkt eingelegt werden.
Die Strafsenate als Rechtsmittelinstanz
Deren Besetzung erfolgt durch 3 Berufsrichter. Die Zuständigkeit liegt bei der Revision, wenn statt Berufung Sprungrevision eingelegt wird gegen Urteile des Einzelrichters, des Schöffengerichts und des erweiterten Schöffengerichts. Weiterhin liegt die Zuständigkeit bei der Revision gegen Urteile der kleinen Strafkammer als Berufungskammer des Landgerichts.
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