Wann gerät ein Käufer in Annahmeverzug?
Annahmeverzug liegt vor, wenn der Käufer die ordnungsgemäß (zur rechten Zeit, am rechten Ort, mägelfrei) geliefert Ware nicht annimmt.
Welche Rechte hat der Lieferer?
Der Lieferer hat beim Annahmeverzug wahlweise folgende Rechte:
Zurücknahme der Ware und anderweitiger Verkauf (setzt Einverstädnis des Kunden voraus),
Lagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers und Klage auf Abnahme,
Lagerung der Ware und anschließender Selbsthilfeverkauf durch öffentliche Versteigerung oder zum üblichen Börsen- oder Marktpreis.
Was ist beim Selbsthilfeverkauf zu beachten?
Der Lieferer hat beim Selbsthilfeverkauf (meist in Form der öffentlichen Versteigerung) dem der Käufer gegeüber folgende Pflichten:
Fristsetzung zur Abnahme der Ware und Androhung des Selbsthilfeverkaufs (beim Notverkauf entfällt diese Pflicht),
Mitteilung von Ort und Zeitpunkt des Selbsthilfeverkaufs(Käufer und Verkäufer können bei der Versteigerung mitbieten),
Mitteilung des Ergebnisses der Versteigerung (der Selbsthilfeverkauf erfolgt auf Rechnung des Käufers, der die entstandenen Kosten und einen eventuellen Mindererlöß tragen muß; einen eventuellen Mehrerlöß erhält der Käufer).
Für Waren, die aus einem Selbsthilfeverkauf stammen, gibt es keine Gewährleistungsansprüche.
Wie ist die Haftung beim Annahmeverzug geregelt?
Für die Haftung gilt:
Der Schuldner (Lieferer) hat während des Verzugs des Gläubigers nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten,
die Gefahr (auch für Schäden durch Zufall) geht mit dem Zeitpunkt auf den Gläubiger über, in welchem er in Verzug gerät.
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