Um eine Heilbehandlungsmaßnahme in Anspruch nehmen zu können, muß man versicherungsrechtliche Voraussetzungen (§ 11 SGB VI) und persönliche Voraussetzungen
(§ 10 SGB VI) erfüllen. Zur Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen muß eine bestimmte Mindestversicherungszeit zurückgelegt worden sein. Die Versicherten müssen
. bei Antragstellung die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder
. in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt haben oder
. innerhalb von zwei Jahren nach einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sein oder
. bei Antragstellung vermindert erwerbsfähig sein bzw. dies in absehbarer Zeit werden und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben.
Bezieher einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Ehegatten verstorbener Versicherter, die Anspruch auf eine große Witwen-/Witwerrente wegen verminderten Erwerbsfähigkeit haben, erfüllen stets die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Rehabilitationsleistungen.
Persönliche (medizinische) Voraussetzungen liegen vor, wenn die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist. Es müssen bereits Funktionseinschränkungen vorliegen, die Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit haben. Eine Rehabilitationsleistung setzt dagegen nicht voraus, daß der Versicherte bereits arbeitsunfähig ist. Es genügt, wenn in absehbarer Zeit eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes droht, welche die Arbeitsleistungen spürbar herabsetzt.
Außerdem muß die Aussicht bestehen, daß sich durch die Behandlung eine (weitere) Minderung der Erwerbsfähigkeit läßt oder eine bereits geminderte Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt bzw. der Eintritt von BU / EU abgewendet werden kann.
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