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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Gebühren

Erklärung

Anerkennung der vaterschaft


1. Finanz
2. Reform

Die Vaterschaftsanerkennung erfolgt durch die Erklärung des Mannes mit der Zustimmung des Kindes. Angesichts der existentiellen Bedeutung sind an die Erklärungen beider Seiten besondere Anforderungen gestellt.

a) die Zustimmung des Mannes


. Form der öffentlichen Beurkundung gemäß § 1600e Abs. 1 S. 1
. sie darf nicht durch einen Bevollmächtigten abgegeben werden gemäß § 1600d Abs.3
. der beschränkt geschäftsfähige Mann kann ebenfalls nur selbst mit einer öffentlich beglaubigten Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters die Erklärung abgeben gemäß §§ 1600d Abs.1 S. 1, 1600e Abs. 1 S. 2
die Anerkennungserklärung gibt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgericht ab gemäß § 1600d Abs. 1 S. 2
. Bedingungen oder eine Zeitbestimmung darf der Anerkennung nicht beigefügt werden - dies führt zur Unwirksamkeit gemäß § 1600b Abs. 1
. an Fristen ist die Erklärung nicht gebunden gemäß § 1600b Abs. 2
. einer 6 Monatsfrist nach der Geburt unterliegt die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gemäß §§ 1600d Abs. 1, 1600e Abs. 3






b) die Zustimmung des Kindes


. die Zustimmung wird gegenüber dem Anerkennenden oder dem Standesbeamten erklärt gemäß § 1600c Abs. 2
. öffentliche Beurkundung gemäß § 1600e Abs. 1 S. 1
. persönliche Abgabe gemäß § 1600d Abs. 4
. der beschränkt geschäftsfähige ab 14 Jahre kann nur selbst zustimmen; bedarf aber einer öffentlich beglaubigten Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (das Selbstbestimmungsinteresse des jungen Menschen wird geachtet) gemäß §§ 1600d Abs. 2 S. 2, 1600e Abs. 1 S. 2
. für Geschäftsunfähige und Kinder von 7 -14 Jahren handelt der gesetzliche Vertreter gemäß § 1600d Abs. 2 S. 1
. die Zustimmung des Kindes und des gesetzlichen Vertreters können nur 6 Monate seit der Beurkundung der Anerkennungserklärung oder seit der Geburt erklärt werden gemäß § 1600e Abs. 3


Die Anerkennung ist ein Rechtsgeschäft. Regeln über Nichtigkeit, Anfechtung und Unwirksamkeit findet man unter Sonderregeln der §§ 1600f - m.

Es gelten nicht die allgemeinen Regeln.

Unwirksam ist eine Anerkennung nur, wenn sie den Erfordernissen der §§ 1600b - e nicht genügt gemäß § 1600f Abs. 1. Die Unwirksamkeit kann durch eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens der nichtehelichen Vaterschaft geltend gemacht werden ( ZPO ). Eine Verletzung der Erfordernisse wird unschädlich, wenn 5 Jahre nach Eintragung der Anerkennung in ein deutsches Personenstandsbuch verstrichen sind gemäß § 1600f Abs. 2. Die Anfechtung nach § 1600g wird dadurch allerdings nicht ausgeschlossen. Die Unwirksamkeit kann nur in einem gerichtlichen Anfechtungsverfahren erreicht werden.

Berechtigte zur Anfechtung sind: der Anerkennende ( Vater ), unter bestimmten Voraussetzungen die Eltern des Vaters, die Mutter des Kindes. Kein Berechtigter ist ein anderer Mann, der behauptet Vater des Kindes zu sein.
Die Anfechtung ist nach §§ 1600h fristgebunden.
Das Ziel der Anfechtung ist es, daß der Anerkennende nicht Vater des Kindes ist gemäß
§ 1600f Abs. 1. Wenn nach rechtskräftiger Feststellung der Mann nicht Vater des Kindes sein kann, so wirkt diese Entscheidung für und gegen alle in die Vergangenheit zurück ( z.B. Rückzahlung des Unterhalts und erbrechtliche Konsequenzen ).

 
 

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