*) Rechtmäßige Gründung und Satzung des Emittenten;
*) Bei der Erstzulassung ein Gesamtnominale bei allen Arten von Wertpapieren von
mindestens ÖS 10 Mio.;
*) Bei der Erstzulassung von nennwertlosen Wertpapieren muß der voraussichtliche
Kurswert mindestens ÖS 5 Mio. und die Gesamtstückzahl mindestens 10000
betragen;
*) Die Gesellschaft, deren Aktien erstmals zugelassen werden, muß mindestens 1
Jahr bestehen und mindestens über ein volles Geschäftsjahr einen
Jahresabschluß veröffentlicht haben. Bei Gesamtrechtsnachfolge und
Bilanzkontinuität, ist die Bestandszeit der Vorgängerin anzurechnen. Ausnahmen
wie beim Amtlichen Handel sind nicht vorgesehen;
*) Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften für die Wertpapiere und deren Ausgabe,
allenfalls auch erfolgte Registereintragung;
*) Die Wertpapiere müssen bei der Erstzulassung entsprechend gestreut sein oder
werden. Bei Aktien ist eine Streuung von mindestens ÖS 2,5 Mio. Nominale
erforderlich. Bei nennwertlosen Aktien, muß die Streuung mindestens 2.500 Stück
betragen. Die Richtlinien über die Mindeststreuung von Rentenwerten gelten auch
für den Geregelten Freiverkehr. Soll die Streuung über die Einführung an der
Börse erreicht werden, muß diese binnen drei Monaten erreicht sein;
*) Die Wertpapiere müssen frei handelbar sein. Erwerbsgenehmigungen dürfen den
Börsehandel nicht beeinträchtigen. Die Stückelung muß den Bedürfnissen des
Bösehandels entsprechen;
Die Richtlinie für die Stückelung von Rentenwerten gilt auch für den Geregelten
Freiverkehr.
*) Der Antrag muß sich auf alle Aktien der selben Gattung oder Wertpapiere
derselben Emission beziehen;
*) Bei Wertpapieren mit Umtausch- oder Bezugsrecht auf andere Wertpapiere (z.B.
Wandelanleihen oder Optionsscheine) müssen auch die Wertpapiere, auf die sich
das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht, spätestens gleichzeitig zum
Börsehandel zugelassen werden. Ausnahmen sind möglich, insbesondere, wenn
diese Wertpapiere an einer international anerkannten Börse notieren und ein
entsprechender Prospekt veröffentlicht wird.
Lauten Optionsscheine auf Wertpapiere, die an der Wiener Börse notiert sind, muß der Umsatz in den unterliegenden Wertpapieren im Durchschnitt der Ietzten zwölf Monate entweder so hoch sein, wie er für die Überstellung von Wertpapieren in den Fließhandel verlangt wird oder wertmäßig ÖS 3 Mio./Tag erreichen.
Besondere Bestimmungen gelten für Daueremissionen, sowie Zertifikate, die Aktien vertreten. Bei ausländischen Emissionen ist die Börsenotierung im Sitzstaat grundsätzlich Zulassungsvoraussetzung. Diese darf nicht aus Gründen des Anlegerschutzes unterblieben sein. Aus Gründen des Anlegerschutzes kann die Zulassung mit besonderen Auflagen versehen werden.
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