Als letztes direkt wirkendes Verbot untersagt Art. 92 I EGV staatliche Beihilfen, die den Wettbewerb \"verfälschen\". Der Begriff \"Beihilfe\" ist weit zu verstehen, um alle Wettbewerbsverfälschungen, und nicht nur Subventionen, durch die Mitgliedstaaten zu erfassen. Auf das Merkmal der Verfälschung wird im 2. Abschnitt näher eingegangen. Ansonsten überläßt es die vorsichtige Formulierung des Art.
92 I EGV der Rechtsprechung und der Entscheidungspraxis der Kommission die Unvereinbarkeit festzulegen.
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