Die UNO verfügt über folgende sechs Hauptorgane:
Generalversammlung
Sicherheitsrat
Wirtschafts- und Sozialrat
Treuhandrat
Internationaler Gerichtshof
Sekretariat
Weiters haben die Hauptorgane die Möglichkeit je nach Bedarf Neben- bzw. Hilfsorgane einzusetzen.
Über die Gesamtzahl der Nebenorgane, Kommissionen usw. lassen sich nur vage Angaben machen - allein im Wirtschafts-, Sozial und Menschenrechtsbereich waren Mitte der 90er Jahre mehr als 100 Organe tätig.
3.1. Generalversammlung
In der Generalversammlung sind sämtliche Mitgliedsstaaten ohne Rangunterschiede vertreten.
Die Generalversammlung besitzt eine umfassende Zuständigkeit hinsichtlich der Erörterung aller Fragen und Angelegenheiten, die in den Rahmen der Charta der VN fallen.
Sie kann den Mitgliedern oder/und dem Sicherheitsrat Empfehlungen erteilen. Die Generalversammlung stellt den Mittelpunkt der Organisation dar. Sie wird oft als "Forum der Welt" bezeichnet.
Zu Sachfragen kann sie zwar Empfehlungen abgeben, diese sind für die Mitglieder aber rechtlich nicht verbindlich. Häufiger werden Deklarationen oder Erklärungen, z.B. die "Allgemeine Erklärung der Menschenrechte" aus dem Jahr 1948 oder die Deklaration über die Errichtung einer Neuen Internationalen Weltwirtschaftsordnung vom Mai 1974, beschlossen.
Weiters hat die Generalversammlung etliche organisatorische Funktionen:
3.2. Sicherheitsrat
Der Sicherheitsrat setzt sich aus 15 Mitgliedsstaaten zusammen:
Den 5 Ständigen und den zehn Nichtständigen Mitgliedern.
Die fünf Ständigen Mitglieder sind:
Die zehn Nichtständigen Mitglieder werden von der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit für jeweils zwei Jahre gewählt, wobei in jedem Jahr fünf Mitglieder bestimmt werden. Eine sofortige Wiederwahl ist nicht möglich, weiters wird bei der Wahl auf eine angemessene geographische Verteilung der Sitze geachtet. Derzeitige Nichtständige Mitglieder des Sicherheitsrates sind:
Der Sicherheitsrat trägt, laut der Charta, die "Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit"; er handelt im Namen der Organisation und nicht der einzelnen Mitgliedsstaaten.
Der Rat soll in allen Fällen tätig werden, in denen der Weltfrieden in Gefahr ist.
Der ehemalige Generalsekretär der VN, Boutros-Ghali, legte Anfang der 90er ein umfassendes Konzept der Friedenssicherung vor, das - mit dem Sicherheitsrat im Mittelpunkt - auf vier Säulen ruhen soll: vorbeugende Diplomatie, Friedensschaffung (paecemaking), Friedenssicherung (peacekeeping) und Friedenskonsolidierung. Dieser Bericht beeinflusste die Praxis dieses Gremiums.
Friedliche Streitbeilegung
Die friedliche Beilegung internationaler Streitigkeiten ist zunächst Aufgabe der Staaten selbst, der Sicherheitsrat ist jedoch befugt, sie nachdrücklich an diese Pflicht zu erinnern. Der Sicherheitsrat kann darüber hinaus aus eigener Initiative "jede Streitigkeit sowie jede Situation, die zu internationalen Reibungen führen oder eine Streitigkeit hervorrufen könnte, untersuchen" (Artikel 34; Charta der VN).
Neben der Untersuchungsfunktion tritt die Vermittlungs- und Vergleichsfunktion. Der Sicherheitsrat besitzt, mit Ausnahme der Anordnung von Untersuchungen, keine Entscheidungsgewalt, d.h. er kann nur rechtlich unverbindliche Empfehlungen abgeben, eine Schlichtung ist nicht erzwingbar.
Maßnahmen der kollektiven Sicherheit
Gemäß Artikel 39 muss der Rat in einem Konfliktfall verbindlich feststellen, ob eine Friedensbedrohung, ein Friedensbruch oder eine Angriffshandlung vorliegt. Nach 1991 hatte die Einschätzung des Sicherheitsrats insofern eine Ausweitung erfahren, als neue Tatbestände - neben dem internationalen Terrorismus vor allem humanitäre Notlagen - als Friedensbedrohung angesehen wurden.
Hat der Sicherheitsrat eine solche Feststellung getroffen, stehen ihm vier Handlungsvarianten zur Verfügung
Jedes Mitglied des Sicherheitsrats hat eine Stimme, Beschlüsse bedürfen der Zustimmung von mindestens neun Mitgliedern, die ständigen Mitglieder haben jedoch ein Vetorecht.
Exkurs: Friedenssichernde Operationen
Unter friedenserhaltende bzw. friedenssichernde Operationen versteht man Aktionen der Vereinten Nationen die ursprünglich von der Entsendung militärischer unbewaffneter Beobachter bis zum Einsatz leichtbewaffneter militärischer Einheiten als Friedenstruppen ("Blauhelme") reichten. Seit dem Ende des Kalten Krieges hat dieses Instrument nicht nur zahlenmäßig einen ungeheuren Aufschwung erlebt, sondern sich auch in seiner Ausgestaltung grundlegend verändert. Geburtsstunde friedenssichernder Operationen stellt die Schaffung von UNEF (United Nations Emergency Force) während der Suez-Krise 1956 dar.
Aus heutiger Sicht lassen sich drei Typen friedenssichernder UN-Operationen unterscheiden:
1. Peacekeeping der ersten Generation
Traditionelle Blauhelmeinsätze beinhalten militärische Aufgaben, wie Beobachtung und Überwachung eines bereits eingetretenen Waffenstillstands oder Pufferbildung bei zwischenstaatlichen Konflikten. Weitere Merkmale sind:
Beispiele für solche Missionen sind: UNTSO, seit 1948 Beobachtermission im Nahen Osten; UNFICYP, Friedenstruppe seit 1964 auf Zypern; UNIKOM seit 1991 Friedenstruppe im irakisch-kuwaitischen Grenzgebiet.
2. Peacekeeping der zweiten Generation
Wesentlichstes Kennzeichen dieses Typs ist die Erweiterung des Aufgabenspektrums. Nichtmilitärische Komponenten, d.h. Polizei- und/oder Zivilfunktionen treten bei diesen Einsätzen hinzu. Im Unterschied zum klassischen Peacekeeping handelt es sich hier zudem um innerstaatliche Einsätze der Vereinten Nationen.
Beispiele hierfür sind: die UNTAG-Mission in Namibia wie auch UNPROFOR in Bosnien-Herzegowina.
3. Peacekeeping der dritten Generation
Hier ist die UN-Truppe zur begrenzten Anwendung militärischer Gewalt zur Durchsetzung des erteilten Mandats berechtigt. Ausgelöst wurde dieser qualitative Sprung durch das Scheitern der beiden multifunktionalen UN-Operationen in Somalia (UNOSOM) und UNPROFOR im ehemaligen Jugoslawien. Diese Blauhelmeinsätze setzen naturgemäß keine Zustimmung der Konfliktparteien voraus und bedeuten auch die Aufgabe der Neutralität der Vereinten Nationen. Sie sind jedoch von den klassischen Zwangsmaßnahmen des Sicherheitsrats zu unterscheiden.
Zuständig für die Blauhelmeinsätze ist der Sicherheitsrat, die Finanzierung erfolgt in der Regel durch die Pflichtbeiträge der Mitgliedsstaaten.
Peacekeeping in Zahlen
Derzeit laufen 15 verschiedene Blauhelmeinsätze auf allen Teilen der Welt, 39 Missionen wurden bereits abgeschlossen. Am 31. 12. 2001 versahen fast 60.000 Personen ihren Dienst als Blauhelme, seit 1948 verloren 1.700 dabei ihr Leben.
3.3. Wirtschafts- und Sozialrat (ECOSOC)
Im Wirtschafts- und Sozialrat sind 54 Mitgliedstaaten vertreten (14 afrikanische, 11 asiatische, 10 lateinamerikanische, 13 westeuropäische und andere sowie 6 osteuropäische Staaten).
Der ECOSOC ist für die internationale Zusammenarbeit auf verschiedenen Gebieten, insbesondere Schaffung besserer Lebensbedingungen, Förderung des Fortschritts, Lösung wirtschaftlicher, sozialer, gesundheitlicher und ähnlicher Probleme, Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Erziehung sowie Schutz und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten verantwortlich.
Dem Rat kommen daher aufgrund der Charta folgende Funktionen zu:
Der Wirtschafts- und Sozialrat hat zahlreiche Kommissionen eingesetzt, die ihm das Arbeiten ermöglichen. Einige Beispiele:
3.4. Treuhandrat
Das Treuhandsystem der Vereinten Nationen bezweckte die Verwaltung und Beaufsichtigung abhängiger Gebiete durch die VN.
Als Treuhandgebiete gelten:
Hauptziel des Treuhandsystems war die politische, wirtschaftliche, soziale und erzieherische Entwicklung der Bevölkerung so weit zu fördern, dass sie schließlich in freier Wahl die Selbstregierung oder Unabhängigkeit erlangt. Am 1. Oktober 1994, dem Tag der Unabhängigkeit des letzten verbliebenen Treuhandgebiets, der Inselrepublik Palau, ging für den Treuhandrat die Aufgabe zu Ende.
3.5. Internationaler Gerichtshof (IGH)
Der IGH ist das Hauptrechtssprechungsorgan der Vereinten Nationen.
Nur Staaten können als Partei vor dem IGH auftreten.
Der Internationale Gerichtshof ist für alle ihm von den Parteien unterbreiteten Rechtssachen sowie für alle in der Charta der Vereinten Nationen oder in geltenden Verträgen und Übereinkommen besonders vorgesehenen Angelegenheiten zuständig. Der IGH kann nur dann tätig werden, wenn die Beteiligten sich ausdrücklich dem Verfahren und der Entscheidung des Gerichts zu unterwerfen bereit sind.
Der IGH hat die ihm unterbreiteten Streitigkeiten nach dem Völkerrecht zu entscheiden. Der verurteilte Staat ist verpflichtet, die Entscheidung des Gerichts zu respektieren und sie auszuführen.
Eine weitere wichtige Funktion des IGH ist die Ausstellung von Rechtsgutachten.
Der IGH besteht aus 15 unabhängigen Richtern, die für jeweils neun Jahre von der Generalversammlung und dem Sicherheitsrat bestimmt werden.
Der IGH ist ein ständiger Gerichtshof, mit Sitz in Den Haag.
Die größte Schwäche der Haager Gerichtsbarkeit liegt darin, dass das Gericht seine Entscheidungen nicht durchsetzen kann. Solange die auf dem Dogma der souveränen Gleichheit der Staaten basierende Freiwilligkeit der Gerichtsbarkeit nicht zu überwinden ist, wird der Gerichtshof mit wirklich gravierenden internationalen Streitigkeiten gar nicht erst befasst.
3.6. Sekretariat
Gemäß Artikel 97 besteht das Sekretariat aus einem Generalsekretär und den sonstigen Bediensteten.
Seit dem 1. Januar 1997 bekleidet der Ghanese Kofi Annan das Amt des Generalsekretärs der Vereinten Nationen.
Der Personalstand einschließlich der Neben- und Sonderorgane beträgt ungefähr 33.000 Mitarbeiter.
Der Generalsekretär, der weder von einer Regierung noch von einer Autorität außerhalb der Organisation Weisungen einhohlen oder entgegennehmen darf, ist nicht nur der höchste Verwaltungsbeamte der Organisation, er übt auch politische Funktionen aus. Speziell wenn es um die Wahrung des Weltfriedens geht, muss der Generalsekretär der UN oft als "Feuerwehrmann" eingreifen. Nicht umsonst bezeichnete der erste Amtsinhaber Trygve Lie es als den unmöglichsten und Kurt Waldheim als den schwierigsten Job der Welt.
|