Auch die Aufgabenbereiche von Ethik-Kommissionen wurden mit dem Bundesgesetzblatt von 1988 rechtlich festgelegt. Im wesentlichen geht es dabei darum, daß Ethik-Kommissionen wissenschaftliche Prüfungen von Wirkstoffen, Medikamenten, Behandlungsmethoden oder ähnlichem nur dann zulassen dürfen, wenn "sie [die Wirkstoffe, Medikamente, Behandlungsmethoden, et cetera] der Vermehrung wissenschaftlich gesicherten Wissens...[und] der Verbesserung medizinischer Untersuchungs- und Behandlungsverfahren...dienen und es keine anderen Mittel gibt, um diese Ziele zu erreichen." (Toellner, 14).
Andererseits sind aber Ethik-Kommissionen auch da, um zu entscheiden, ob die jeweiligen Versuche am Individuum ethisch vertretbar sind; ob also allzu hohe Risiken für die Betroffenen auszuschließen sind, wenn sie sich freiwillig zum Gegenstand wissenschaftlicher Untersuchungen machen. Ethik-Kommissionen sind also summa summarum an jenen Krankenanstalten vorgeschrieben, an denen klinische Prüfungen von Arzneimitteln durchgeführt werden. Die Mitglieder der jeweiligen Kommissionen müssen demnach beurteilen, ob die Prüfung eines Arzneimittels an ihrer Anstalt durchgeführt werden darf oder nicht. Dabei ist es aber nicht uninteressant zu erwähnen, daß sich die Entscheidung einer Ethik-Kommission über die Zustimmung oder die Ablehnung einer Prüfung eines Medikamentes stark von der Entscheidung einer anderen Ethik-Kommission zu unterscheiden vermag. Es kann also durchaus vorkommen, daß die Prüfung eines Medikaments in einer Krankenanstalt erlaubt ist und auch durchgeführt wird, während sie in einer anderen verboten ist.
Der Aufgabenbereich von Ethik-Kommissionen besteht aber nicht nur in der Entscheidung von Forschungsprojekten, sondern auch in der Beratung bei klinischen Behandlungsproblemen sowie in der Öffentlichkeitsarbeit.
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