Art. 3 EGV enthält eine Aufzählung von Prinzipien, die die Gemeinschaftsorgane in ihrem Handeln verpflichten. Sie dienen als Mittel zur Verwirklichung der Vertragsziele aus Art. 2 EGV (Errichtung eines Gemeinsamen Marktes, einer Wirtschafts- und Währungsunion,...), sind aber nicht abschließend.
Eines dieser Prinzipien ist in Art. 3 g EGV bestimmt: \"Die Tätigkeit der Gemeinschaft ... umfaßt ... ein System, daß den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes vor Verfälschungen schützt.\"
Damit wird im Gegensatz zum wirtschaftsneutralen deutschen Grundgesetz eine bestimmte Wirtschaftsordnung festgeschrieben. Es ist ein Marktsystem mit Wettbewerb.
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