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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Arbeit

Erklärung

Beendigung des arbeitsverhältnisses


1. Finanz
2. Reform

Beendigungstatbestände: Das Arbeitsverhältnis ist ein "Dauerschuldverhältnis". Es kann auf verschiedene Arten beendet werden:
1. Ablauf der vereinbarten Zeit (befristetes Arbeitsverhältnis)
2. Einvernehmliche (einverständliche) Auflösung
3. Kündigung (durch den Arbeitnehmer oder -geber)
4. Entlassung (diese kann begründet oder unbegründet, verschuldet oder unverschuldet sein)
5. Austritt (auch dieser kann begründet oder unbegründet, verschuldet oder unverschuldet sein)
6. Tod des Arbeitnehmers

Die Rechtsfolgen der Beendigung sind unterschiedlich, je nachdem, auf welche Art das Arbeitsverhältnis beendet wird. Es ist daher sehr wichtig, bei Lösung eines Arbeitsverhältnisses sich gegenüber dem Vertragspartner klar auszudrücken, auf welche Art das Arbeitsverhältnis beendet werden soll.

6.8.1) Zeitablauf

Ein auf bestimmte Zeit abgeschlossener Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer. Eine Kündigung oder sonstige Erklärung des Vertrags-partners, daß der Vertrag nunmehr beendet wird, ist nicht erforderlich.
Der Zeitpunkt der vorgesehenen Beendigung muß entweder
. kalendermäßig bestimmt sein (z.B. 31. 12. 1998) oder
. objektiv feststellbar sein (z.B. "bis mein Buchhalter vom Präsenzdienst zurückkommt").

Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann (bei Vorliegen entsprechender Gründe) vorzeitig aufgelöst werden (Austritt des Arbeitnehmers bzw. Entlassung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber).
Da das befristete Arbeitsverhältnis endet, ohne daß eine Kündigung erforderlich ist, besteht auch kein Kündigungsschutz. Man könnte daher den Kündigungsschutz auch durch sogenannte Kettenarbeitsverträge (das sind unmittelbar aneinander gereihte befristete Arbeitsverhältnisse) umgehen. Daher verlangt die Recht-sprechung, daß besondere Gründe vorliegen müssen, welche den Abschluß solcher Kettenarbeitsverträge rechtfertigen. Fehler solcher Gründe, gelten die Kettenarbeitsverträge als Arbeitsverträge auf unbestimmte Zeit.
Dem Arbeitnehmer gebühren bei Endigung des Arbeitsverhältnisses durch Zeit-ablauf:
. die Abfertigung,
. die Urlaubsabfindung oder die Urlaubsentschädigung

Urlaubsabfindung: alliquoter Urlaubsanteil wird ausbezahlt
Urlaubsentschädigung: volle Urlaubsauszahlung, wenn bereits mehr als die Hälfte des Urlaubjahres verstrichen ist.

6.8.2) Die einvernehmliche Auflösung

Die beiden Partner können gemeinsam den Arbeitsvertrag jederzeit - mit oder ohne Einhaltung einer Frist - wieder auflösen. Die Auflösung ist grundsätzlich formfrei. Nur für besonders geschützte Arbeitnehmergruppen (Lehrlinge, Schwangere und dergleichen) sind weitere Erfordernisse (z.B. Zustimmung einer Behörde) notwendig.
Dem Arbeitnehmer gebühren bei einverständlicher Auflösung:
. die Abfertigung,
. die Urlaubsabfindung oder die Urlaubsentschädigung


6.8.3) Tod eines Vertragspartners

Der Tod des Arbeitgebers beendet das Arbeitsverhältnis nur ganz ausnahmsweise, wenn die vereinbarte Arbeitsleistung unmittelbar und höchstpersönlich dem Arbeitgeber zu erbringen war (z.B. private Pflegerin) oder wenn das Gesetz dies ausnahmsweise ausdrücklich anordnet (z.B. Tod des Lehrherrn bei Fehlen eines Ausbilders). Der Tod des Arbeitnehmers beendet hingegen den Arbeitsvertrag stets (Höchstpersönlichkeit der Arbeitsleistung).
Beim Tod des Arbeitnehmers gebührt den Erben:
. die Urlaubsabfindung oder Urlaubsentschädigung (wenn das Arbeitsverhältnis nach Entstehen des Urlaubsanspruches endet),
. die halbe Abfertigung (nur den gesetzlichen unterhaltsberechtigten Erben)

6.8.4) Entlassung des Arbeitnehmers

Jedes Dauerschuldverhältnis kann aus wichtigen Gründen vorzeitig beendet werden. Wird die Beendigung vom Arbeitgeber herbeigeführt, spricht man von Entlassung.
Wirkungen der Entlassungserklärung: Im Regelfall beendet jede Entlassungs-erklärung (gleichgültig ob ein Grund zur Entlassung vorliegt oder nicht) das Arbeitsverhältnis. Nur dort, wo ein besonderer (gesetzlicher) Kündigungsschutz besteht oder Unkündbarkeit vereinbart ist, muß ein Entlassungsgrund vorliegen, damit das Arbeitsverhältnis auch tatsächlich aufgelöst wird. Ob ein Entlassungs-grund vorliegt oder nicht, ist aber auch von Bedeutung für die Ansprüche, die der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend machen kann (siehe unten).
Die Entlassungsgründe: Die wichtigen Gründe, die zu einer Entlassung berechtigen, sind in Gesetzen (z.B. § 27 AngGes.), Kollektivverträgen, allenfalls auch Arbeits-verträgen geregelt.
Gesetzliche Entlassungsgründe sind zum Beispiel:
. dauernde Dienstunfähigkeit (unverschuldeter Entlassungsgrund)

. Unterlassung der Dienstleistung
. Tätlichkeiten, Sittlichkeits- und Ehrverletzungen gegenüber dem Arbeitgeber
. schwere Dienstpflichtverletzungen (verschuldete Entlassungsgründe)

Der Arbeitnehmer erhält bei begründeter Entlassung nur die
. Urlaubsabfindung

bei unbegründeter Entlassung all das was er zu erhalten hätte, wenn das Arbeits-verhältnis durch Kündigung seitens des Arbeitgebers geendet hätte. Dazu zählt insbesondere auch die Kündigungsentschädigung (das ist das Entgelt vom Tage der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zu jenem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei ordnungsgemäßer Kündigung durch den Arbeitgeber geendet hätte).

6.8.5) Austritt des Arbeitnehmers

Wird die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitnehmer herbei-geführt, spricht man vom Austritt. Auch der Austritt kann begründet oder unbegründet, vom Arbeitgeber verschuldet oder unverschuldet sein. Auch die Aus-trittsgründe sind in den Gesetzen, Kollektivverträgen und allenfalls Arbeitsverträgen enthalten (z.B. § 26 AngGes.).
Gesetzliche Austrittsgründe sind zum Beispiel:
. Der Arbeitnehmer kann ohne Schaden für seine Gesundheit die Arbeit nicht mehr verrichten (unverschuldeter Austrittsgrund).
. Der Arbeitgeber bleibt das Entgelt schuldig.
. Tätigkeiten, Sittlichkeits- und Ehrverletzungen des Arbeitgebers gegenüber den Arbeitnehmer (verschuldeter Austrittsgrund).

Der Arbeitnehmer erhält bei unbegründetem Austritt allenfalls noch ausständige Entgelt bis zur tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Bei begründetem Austritt erhält er alles, was er erhalten hätte, wenn das Arbeitsverhältnis durch Kündigung seitens des Arbeitgebers geendet hätte (also auch Kündigungs-entschädigung).

6.8.6) Kündigung

Begriff: Die Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung, die auf die Beendigung des Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist. Die Kündigung muß dem Vertrags-partner lediglich zur Kenntnis gelangen, seine Zustimmung ist nicht erforderlich.
Kündigungsfrist nennt man den Zeitraum, der zwischen dem Erhalt der Kündigungserklärung und dem vorgesehenen Ende des Arbeitsverhältnisses mindestens verstreichen muß.
Kündigungstermin nennt man jenen Zeitpunkt, zu dem ein Arbeitsverhältnis (nur) beendet werden kann.

Gesetze, Kollektivverträge und auch Einzelarbeitsverträge enthalten zahlreiche (und sehr unterschiedliche) Bestimmungen über die einzuhaltenden Kündigungsfristen und Kündigungstermine. Die Rechtslage der einzelnen Arbeitnehmergruppen, insbesondere zwischen Arbeitern und Angestellten, ist hier noch sehr unterschiedlich.
Nach dem Angestelltengesetz kann der Arbeitgeber grundsätzlich am Ende jedes Kalenderviertels (31.3., 30.6., 30.9., 31.12.) kündigen, die Kündigungsfrist beträgt anfangs mindestens 6 Wochen und steigt mit der Dauer der Dienstzeit bis auf 5 Monate nach 25 Dienstjahren. Der Angestellte kann zum Ende eines jeden Kalender-monats kündigen, seine Kündigungsfrist beträgt (unabhängig von der Dauer der Dienstzeit) einen Monat.
Die Beachtung der Kündigungsfristen und Termine ist für beide Vertragspartner wichtig, da eine frist- und terminwidrige Kündigung die Rechtsfolgen einer unbegründeten Entlassung bzw. eines unbegründeten Austrittes nach sich zieht.
Kündigungsgründe sind in der Regel nicht erforderlich ausgenommen Arbeit-nehmer, die einen besonderen Kündigungsschutz genießen (z.B. Hausbesorger mit Dienstwohnung, Betriebsratmitglieder, Präsenzdiener und dergleichen).
Bei Kündigung durch den Arbeitgeber erhält der Arbeitnehmer Urlaubsabfindung oder Urlaubsentschädigung und Abfertigung. Er hat weiters Anspruch auf Entgelt-fortzahlung über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus, wenn die Kündigung während der Erkrankung erfolgt ist.
Bei Kündigung durch den Arbeitnehmer gebührt die Urlaubsabfindung oder die Urlaubsentschädigung. Abfertigung gebührt nur ausnahmsweise (wenn Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Alterspension erfolgt oder wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 10 Jahre gedauert hat).

6.8.7) Ansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses


Freizeit zur Postensuche (siehe oben).
Ablöse des nicht verbrauchten Urlaubs in Geld.
Kündigungsentschädigung bei gewissen Arten der Beendigung des Arbeits-verhältnisses (z.B. ungerechtfertigte Entlassung).
Abfertigung: Sie ist ein außerordentliches Entgelt, deren ursprünglicher Zweck (Existenzsicherung nach der Kündigung, Treueprämie) stark in den Hintergrund getreten ist. Die Abfertigung wurde ursprünglich im Angestelltenrecht geschaffen, seit dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz (BGBl. Nr. 107/1979) haben fast alle Arbeit-nehmergruppen Anspruch auf Abfertigung.
Abfertigungsansprüche bestehen nicht nur aufgrund des Gesetzes, sondern auch aufgrund von Kollektivverträgen und Einzelarbeitsverträgen.
Anspruch auf Dienstzeugnis: Auf Verlangen hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis muß Angaben über die Dauer und die Art der Arbeitsleistung, d.h. über die Verwendung des Arbeitnehmers, enthalten. Hingegen sind Eintragungen, die dem Arbeitnehmer die Erlangung einer neuen Stelle erschweren würden, verboten.
Abfertigungsansprüche nach dem Angestelltengesetz und Arbeiter-Abfertigungs-gesetz:

Dauer des Dienstverhältnisses Höhe des Abfertigungsanspruches
3 Jahre 2 Monatsentgelte

5 Jahre 3 Monatsentgelte
10 Jahre 4 Monatsentgelte

15 Jahre 6 Monatsentgelte
20 Jahre 9 Monatsentgelte
25 Jahre 12 Monatsentgelte

 
 

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