Bereits 70 Jahre vor Gründung der Republik, im Jahr 1848, hatte in Österreich ein für die damalige Zeit sehr fortschrittliches Wahlrecht bestanden. Aus diesem wahlrechtspolitischen Ansatz erklärte sich der Ausschluss der Frauen vom Wahlrecht ebenso wie die erste Einbruchs-pforte zum Frauenwahlrecht, nämlich der Zugang über Besitz und Bildung. Die Wahlordnung von 1848 hatte Frauen nicht explizit vom Wahlrecht ausgenommen, ihr Ausschluss erschien jedoch offenbar selbstverständlich, weil ihnen aus dem skizzierten gesellschafts-politischen Verständnis heraus die wirtschaftliche und soziale Eigenständigkeit abgesprochen wurde.
Unter Kaiser Franz Josef war das männliche Geschlecht als Voraussetzung für das aktive Wahl-recht nicht grundsätzlich normiert. Dennoch kam nur in der Kurie des Großbesitzes den Frauen in allen Kronländern das Stimmrecht zu, das sie freilich in den meisten Kronländern nicht persönlich, sondern nur über Bevollmächtigte ausüben konnten. In ähnlicher Weise konnten in den Handels- und Gewerbekammern Frauen, die sich im Alleinbesitz eines Geschäftes befanden, ihr Wahlrecht nach dem Kammergesetz nur durch den Geschäftsleiter ausüben. In jenen Kurien der Städte und Märkte bzw. der Landgemeinden, also jenen Kurien, in denen die bei weitem meisten Wähler vereinigt waren, war den Frauen das Stimmrecht nur in einigen, nicht aber in allen Kronländern zuerkannt worden. In Enns und Mähren, wo ihnen das Wahlrecht 1888 bzw. 1904 wieder aberkannt wurde, konnten die Frauen ihr Stimmrecht persönlich ausüben, in den übrigen Kronländern nur durch einen männlichen Bevollmächtigten bzw. wenn sie in ehelicher Gemeinschaft lebten, durch den Ehegatten. Vom passiven Wahlrecht waren die Frauen in fast allen Kronländern explizit ausgeschlossen. Die Ausnahme bildeten Böhmen und Galizien, wo vereinzelt auch Frauen bei den Landtagswahlen kandidierten.
Da die Landtagswahlrechte bis zum Ende der Monarchie auf dem Kuriensystem bzw. dem Prinzip der Interessenvertretung beruhten, behielten die Frauen dort in der Regel ihr Stimmrecht ebenso wie in vielen Gemeindewahlordnungen. Dennoch zeigte die Entwicklung des Reichsratwahlrechts Rückwirkungen: 1888 wurde den Frauen- mit Ausnahme jener, die in der Großgrundbesitzerkurie wahlberechtigt waren- das Wahlrecht zum niederösterreichischen Landtag entzogen, um das Landtags- an das Reichsratswahlrecht anzupassen.
War die Aberkennung des Wahlrechts zum niederösterreichischen Landtag von den Frauen ohne erkennbaren Widerstand hingenommen worden, so wurden ein Jahr später, 1889, als der niederösterreichische Landtag den eigenberechtigten steuerzahlenden Frauen auch das Gemeindewahlrecht entziehen wollte, erste Proteste(vereinsmäßig organisierte Lehrerinnen und Erzieherinnen- später auch andere Organisationen) laut. Sie konnten sich mit der Argumentation, dass sie Steuerleistungen zahlen gegen die Aberkennung wehren.
Am 14. Mai 1891 beschloss eine "allgemeine Frauenversammlung" in Wien, eine Petition an den Reichsrat zu richten, in welcher die "Gewährung des Wahlrechts an alle großjährigen Staatsbürger und Staatsbürgerinnen" verlangt wurde. Folgerichtig wurde gleichzeitig die Aufhebung des Ausschusses von Frauen von der Mitgliedschaft in politischen Vereinen gefordert.
Als der sozialdemokratische Abgeordnete Engelbert Pernersdorfer im Abgeordnetenhaus ein Steuerträgerinnenmodell überreichte, fand es dort aber zunächst wenig Widerhall. Im Jahr 1892 waren (und blieben) die Sozialdemokraten die einzige Partei, die die Forderung nach dem Frauenstimmrecht in ihr Programm aufnahmen. Freilich war auch sie bereit, das Ziel der Einführung des Frauenwahlrechts zugunsten des realistischerweise eher erreichbar scheinenden Ziels einer Einführung des allgemeinen und gleichen Männerwahlrechts zurückzustellen, und selbst die sozialdemokratischen Frauen ordneten sich aus Parteidisziplin dieser Prioritäten-vorgabe unter. Auf der 1. Internationalen Sozialistischen Frauenkonferenz in Stuttgart (1907) sprach sich die Mehrheit der Delegierten für einen Antrag aus, in dem die sozialistischen Parteien verpflichtet wurden, ihren Prinzipien gemäß nicht erst für das Männerwahlrecht und dann für das Frauenwahlrecht zu kämpfen, sondern für ein allgemeines Wahlrecht, das diesen Namen auch verdient. Auch die bürgerliche Frauenbewegung in Österreich begann sich zu Beginn der 1890er Jahre für das Wahlrecht zu engagieren. Die christlichen und katholischen Frauenorganisationen hingegen sprachen sich bis zum Ende der Monarchie gegen das Frauenstimmrecht aus.
Als schließlich die Wahlreform von 1907, viel bejubelt, das allgemeine und gleiche Männerwahlrecht begründete, wurde der Umstand wenig beachtet, dass die wenigen Frauen, die bis dahin das aktive Reichstagswahlrecht in der Großgrundbesitzerkurie besessen hatten, es nunmehr verloren, sodass bei den beiden letzten Reichsratswahlen in den Jahren 1907 und 1911 Frauen grundsätzlich vom Wahlrecht ausgeschlossen waren.
Auf der 2. internationalen Frauenkonferenz im Jahr 1910 wurde ein alljährlicher Frauentag als Kristallisationspunkt der Propaganda für das Frauenwahlrecht eingeführt.
In Österreich hatten die Sozialdemokraten noch 1917 im Reichsrat neuerlich einen Antrag auf Einführung des allgemeinen und gleichen Wahlrechts der Frauen eingebracht. Sobald der Krieg jedoch zu Ende ging, war die Einführung des Frauenwahlrechts nicht mehr aufzuhalten. 1918 bot schließlich die Auflösung der Habsburgermonarchie und die Errichtung einer Republik die Gelegenheit. Am 30. Oktober 1918 wurde die Einschränkung der Vereins- und Versammlungs-freiheit aufgehoben und damit ein wichtiger Schritt zur politischen Gleichberechtigung der Frauen gesetzt. Am 12. November 1918 verabschiedeten die Abgeordneten der provisorischen Nationalversammlung das Gesetz über die Staats- und Regierungsform, dessen §9 die Grundsätze des Wahlrechts für die zu wählende Konstituierende Nationalversammlung festlegte; die noch zu beschließende Wahlordnung sollte demzufolge "auf dem Verhältniswahlrecht und auf dem allgemeinen, gleichen, direkten und geheimen Stimmrecht aller Staatsbürger ohne Unterschied des Geschlechtes" beruhen. Als sich einige Wochen später einige wenige deutschnationaler Abgeordnete gegen das Frauenwahlrecht erhoben, verpuffte der Einwand wirkungslos. Die erste Wahl zur konstituierenden Nationalversammlung am 16. Februar 1919 zeigte, dass die Wahlbeteiligung der Frauen mit 82, 10% niedriger als jene der Männer mit 86, 97% war, doch nicht in jenem Maß, das erwartet worden war. Am 4. März 1919 waren die ersten acht weiblichen Abgeordneten in die konstituierende Nationalversammlung eingezogen.
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