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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Perspektiven


1. Finanz
2. Reform

Das teilweise auf das Jahr 1896 zurückgehende Kindschaftsrecht wird in der Öffentlichkeit vielfach kritisiert, da es in großem Umfang nicht mehr den heutigen gesellschaftlichen Gepflogenheiten und Moralvorstellungen entspricht.
Dazu einige Zahlen aus dem Statistischen Jahrbuch 1995:


alte Bundesländer neue Bundesländer
Einwohner 64.865.000 15.730.000

Eheschließungen 405.196 48.232
Ehescheidung mit Kind 61.400 6.690

Ehescheidung ohne Kind 63.298 3.623
ehelich geborene Kinder 637.278 51.388
unehelich geborene Kinder 83.516 36.932
Nichteheliche Lebensgemeinschaften im gesamten

Bundesgebiet (Werte geschätzt) mit Kind
409.000 ohne Kind

1.076.000

. Schätzungsweise gibt es in Deutschland über 1.500.000 Trennungs- und Scheidungskinder
. Mehr als die Hälfte der Trennungs- und Scheidungskinder hat bereits nach einem Jahr keinen Kontakt mehr zum Vater
. 1994 war jede 7. Familie mit minderjährigen Kindern in den alten Bundesländern alleinerziehend, in den neuen Ländern jede 4. Familie
. 1994 wurden 12 % der Kinder im Westen und 41 % der Kinder im Osten außerehelich geboren
. davon in West-Berlin: 22,7 %, in Ost-Berlin: 47,5 %, in Bremen: 20,8 % in Hamburg
21,3 %, übrige alte Bundesländer: 11,3 %, übrige neue Bundesländer; 41,8 % (diese Angaben sind für 1993)

Ein populäres Beispiel für die Wirren der Anwendung des inzwischen veralteten Rechts findet man aktuell in [ 6 ]:
Der SPD - Sozialexperte Rudolf Dreßler, 55 und seine Lebensgefährtin Doris Müller, 36 haben seit 8 Monaten einen gemeinsamen, leiblichen Sohn Tim.
Alles ganz normal, bis auf die Tatsache, daß Herr Dreßler formaljuristisch mit seinem Sohn nichts zu tun hat. Vater mit allen Rechten und Pflichten ist ein anderer: der geschiedene Mann von Doris Müller. So will es das deutsche Familienrecht.
Als Doris Müller von Rudolf Dreßler schwanger wurde, lebte sie längst von Ihrem Ehemann getrennt. Wenig später wurde die Bonner Journalistin von ihm geschieden. Aber dann kam Tim zur Welt und verband das ehemalige Paar ungewollt wieder. Denn § 1591 BGB verfügt, daß Kinder, die innerhalb von 302 Tagen nach einer Scheidung geboren werden als Nachwuchs des geschiedenen Mannes zu gelten haben. Bis nun Dreßler im Rechtssinne Vater seines Sohnes sein darf, muß er sich noch etwas anstrengen, und der Scheinvater auch.
Erst muß der Ex - Mann von Doris Müller gegen die ihm staatlich verordnete Vaterschaft klagen. Die Mutter darf dabei ihren Sohn Tim vor Gericht nicht vertreten. Sie muß - mit Erlaubnis ihrer früheren Gatten - einen Jugendpfleger oder Rechtsanwalt mit der Wahrung der Interessen des Kindes beauftragen und sich selbst einer Befragung über ihr Intimleben unterziehen.


Dann kann sich Rudolf Dreßler in einem zweiten Verfahren darum bemühen, endlich auch rechtlich Vater zu werden.
Der rechtliche Hintergrund bezieht sich auf § 1591 BGB. Ursprünglich sollten damit rechtlose Frauen und deren Kinder geschützt werden, wenn Ehemänner Kinder nicht als ihren leiblichen Nachwuchs anerkennen wollten.
Familienpolitiker aller Parteien fordern schon seit längerer Zeit eine Reform der antiquierten Bestimmungen im Kindschaftsrecht.

Der Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts der Bundesregirung wurde am 03.05.96 dem Bundesrat vorgelegt. Um das Gesetz zu reformieren, mußte man die Mängel des geltenden Rechts aufzeigen.
Die Zielsetzung des reformierten Kindschaftsrechts lautet wie folgt:

Die Rechte der Kinder sollen verbessert und das Kindeswohl soll auf bestmögliche Art und Weise gefördert werden. Auch Rechtspositionen der Eltern sollen - soweit dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist - gestärkt und vor unnötigen staatlichen Eingriffen geschützt werden. Rechtliche Unterschiede zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern, die in Teilbereichen noch bestehen, sollen soweit wie möglich abgebaut werden. Als Lösung schlägt der Gesetzesentwurf der Bundesregierung folgendes vor [ 8 ] :

. Erstmals sollen nicht miteinander verheiratete Eltern, sofern dies beide wollen, gemeinsame elterliche Sorge für ihre Kinder begründen können.

. Eine Gleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder ist für den Fall vorgesehen, daß Eltern sich trennen; in beiden Fällen soll eine gerichtliche Entscheidung über die elterliche Sorge nur dann stattfinden, wenn ein Elternteil die beantragt.

. Im Fall der gemeinsamen Sorge getrennt lebender oder geschiedener Eltern soll der Elternteil, in dessen Obhut das Kind sich befindet, eine Alleinentscheidungsbefugnis in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens haben.

. Im Gesetz soll hervorgehoben werden, daß zum Kindeswohl auch der Umgang mit den für die Entwicklung des Kindes bedeutsamen Bezugspersonen gehört.

. Der Elternteil, der mit dem Kind nicht zusammenlebt, soll ein Recht auf Umgang mit dem Kind haben, auch wenn er nicht mit dem anderen Elternteil verheiratet ist oder verheiratet war.

. Auch Großeltern, Geschwister, Stiefeltern und frühere Pflegeeltern sollen künftig ein begrenztes Umgangsrecht geltend machen können, wenn dies dem Wohle des Kindes dient. Bei der Herstellung von Kontakten zwischen den Umgangsberechtigten und dem Kind soll das Jugendamt auch auf Antrag des Kindes tätig werden.

. Im Abstammungsrecht soll künftig nicht mehr vermutet werden, daß ein innerhalb einer bestimmten Frist nach der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe geborenes Kind noch vom früheren Ehemann der Mutter stammt.




. Durch erweiterte Möglichkeiten der Vaterschaftsanfechtung durch das volljährige Kind soll dessen Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung Rechnung getragen werden.

. Umfangreiche Änderungen sind im gerichtlichen Verfahren vorgesehen. So soll für das Kind in Fällen, in denen es besonders schutzbedürftig ist, künftig ein eigener Verfahrenspfleger bestellt werden können.

 
 

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