Vater und Mutter haben gegenüber ihren Kindern gleiche Rechte und gleiche Pflichten. So heißt es etwa im § 137 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches wörtlich: \"Die Eltern haben für die Erziehung ihrer minderjährigen Kinder zu sorgen und überhaupt ihr Wohl zu fördern. Eltern und Kinder haben einander beizustehen, die Kinder ihren Eltern Achtung entgegenzubringen. Die Rechte und Pflichten des Vaters und der Mutter sind gleich.\"
Am problematischsten ist das Schicksal der Kinder solcher Eltern, deren Ehe entweder geschieden wurde (Scheidungswaisen) oder die zwar auf dem Papier miteinander verheiratet sind, aber getrennt wohnen und leben. Früher blieb in diesen Fällen der Vater der gesetzliche Vertreter mit allen Rechten, auch wenn sich die Kinder bei der Mutter befanden. Dagegen heißt es jetzt: \"Jeder Elternteil ist für sich allein berechtigt und verpflichtet, das Kind zu vertreten; seine Vertretungsverhandlung ist selbst dann rechtswirksam, wenn der andere Elternteil mit ihr nicht einverstanden ist.\"
Das bedeutet: Befindet sich das Kind bei der Mutter, dann ist sie auch die alleinige Vertreterin des Kindes und kann für dieses grundsätzlich Rechtsverhandlungen allein - also ohne Zustimmung, ja sogar gegen den Willen des Vaters - vornehmen. Das gilt etwa für die Ausstellung eines Reispasses ebenso wie für den Abschluß eines Lehrvertrages.
Nur Sachen von besonderer Wichtigkeit bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen Elternteils. Dazu gehören etwa:
- Änderung des Vor- und Familiennamens
- Eintritt in eine Religionsgemeinschaft oder Austritt aus einer solchen
- Erwerb der Staatsbürgerschaft oder Verzicht darauf
- Übergabe des Kindes in fremde Pflege
- vorzeitige Auflösung eins Lehr-, Ausbildungs- oder Dienstvertrages
- Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind
Besonders bedeutsam und folgenschwere Entscheidungen bedürfen außer der Zustimmung beider Elternteile auch noch der Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht. Das gilt für Fälle, wo es um wichtige und riskante finanzielle Entscheidungen geht, wie etwa:
- Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften
- Gründung, Erwerb, Umwandlung, Veräußerung oder Auflösung eines Unternehmens
- Eintritt in eine Gesellschaft oder Genossenschaft
- Einbringung einer gerichtlichen Klage
- Anlage von Geld, sofern sie nicht \"mündelsicher\" erfolgt
- Verzicht auf ein Erbrecht oder Ausschlagung einer Erbschaft sowie jede unbedingte Erbserklärung
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