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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Das bundesheer ist bestimmt


1. Finanz
2. Reform

 zur militärischen Landesverteidigung,
 auch über den Bereich der militärischen Landesverteidigung hinaus zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen Freiheiten der Einwohner und zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit
im inneren überhaupt,
 zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und
 zur Hilfeleistung im Ausland bei Maßnahmen der Friedenssicherung, der humanitären Hilfe und der Katastrophenhilfe sowie der Such- und Rettungsdienste (Auslandseinsatz).

Den Oberbefehl über das Bundesheer führt der Bundespräsident.
Der Bundesminister für Landesverteidigung übt die Befehlsgewalt über die Kommanden, Truppen, Behörden, militärischen Dienststellen und Heeresanstalten grundsätzlich durch deren Kommandanten oder Vorstände aus; diese sind ihm für ihre Tätigkeit im Wege ihrer Vorgesetzten verantwortlich. [§ 4(1)]
Als beratendes Organ ist der Landesverteidigungsrat eingerichtet.



1.1 Wehrpflicht

Wehrpflichtig ist grundsätzlich jeder männliche österreichische Staatsbürger, der das 17. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Offiziere, Unteroffiziere und Spezialkräfte auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes und der Fremdsprachen sind wehrpflichtig, bis Ende des Jahres in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden.



1.2 Stellung und Stellungskommission

Aufgabe der Stellungskommission ist es, im Rahmen der Stellung (freiwillig oder verpflichtend (im 18. Lebensjahr)) festzustellen, ob eine Person zum Wehrdienst tauglich ist.
Grundsätzlich besteht Stellungspflicht. Von der Stellungspflicht sind, sofern sie einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, befreit:


 ausgeweihte Priester,
 Personen, die auf Grund absolvierter theologischer Studien im Seelsorgedienst oder in einem geistlichen Lehramt tätig sind,
 Ordenspersonen, die die ewigen Gelübde abgelegt haben, und
 Studierende der Theologie, die sich auf ein geistliches Amt vorbereiten.



1.3 Präsenzdienstleistung

Jeder Wehrdienstpflichtige muß den Präsenzdienst in einer der folgenden Formen leisten:


 Grundwehrdienst oder
 Truppenübungen oder

 Kaderübungen oder
 freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder
 Wehrdienst als Zeitsoldat oder
 Präsenzdienst durch Heranziehen des Wehrpflichtigen aus dem Miliz- und Reservestand (Einsatzpräsenzdienst) oder

 außerordentliche Übungen oder
 Präsenzdienst im Falle einer vorläufigen Aufschiebung der Entlassung (Aufschubpräsenzdienst) oder
 Präsenzdienst im Auslandseinsatz (Auslandseinsatzpräsenzdienst).

Taugliche Wehrpflichtige können von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes befreit werden:

 von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche, insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische, Interessen erfordern und
 auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.

Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn ein solcher Grund während eines Präsenzdienstes eintritt.



1.4 Wehrdienst für Frauen

Seit 1.1.1998 können Frauen auf Grund freiwilliger Meldung einen Ausbildungsdienst in der Dauer von zwölf Monaten ablegen. Der Dienst darf bis zum Ablauf des Kalenderjahres dauern, in dem die Betroffene das 40. Lebensjahr vollendet. Sie können jederzeit schriftlich die Beendigung des Wehrdienstes erklären.
1.4 Beschwerdekommission

Die Bundesheer-Beschwerdekommission ist im Bundesministerium für Landesverteidigung eingerichtet. Sie hat alle eingebrachten Beschwerden von Bundesheerangehörigen gründlichst zu überprüfen, und gegebenenfalls zu reagieren. Sie kann auch dann aktiv werden, wenn der Verdacht auf Mängel und Übelstände im militärischen Dienstbereich besteht.
Einmal jährlich wird von der Beschwerdekommission ein Bericht über die Tätigkeiten und Empfehlungen vom abgelaufenen Jahr erstellt. Alle zwei Jahre werden diese Berichte mit einer Stellungnahme vom Bundesminister für Landesverteidigung dem Nationalrat vorgelegt.


1.5 Strafbestimmungen

Tatbestand Strafe
Nötigung zur Teilnahme an politischen Vereinigungen Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen
Umgehung der Wehrpflicht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
Nicht nachkommen der Stellungspflicht Geldstrafe bis zu ATS 30.000,-
Nicht Befolgung von Weisung im Rahmen der Stellung Geldstrafe bis zu ATS 3.000,-
Verletzung der Meldepflicht (siehe Rechte und Pflichten der Soldaten) Geldstrafe bis zu ATS 3.000,-
unerlaubtes Verlassen des Bundesgebietes Geldstrafe bis zu ATS 6.000,-
Verletzung der Mitteilungspflicht (bei Wegfall der Voraussetzungen, die zur Gewährung eines Aufschubs oder zur Befreiung vom Präsenzdienst geführt haben) Geldstrafe bis zu ATS 3.000,-
Verletzung der Verwahrungspflicht für Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände Geldstrafe bis zu ATS 3.000,-
Unbefugtes Tragen einer Uniform Geldstrafe bis zu ATS 3.000,-

 
 

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