Das Ermittlungsverfahren hat den Zweck, entweder das Verfahren einzustellen zu können oder den Beschuldigten bei Gericht anzuklagen. Bei der Anklageerhebung sind alle Beweise vorzulegen und die rechtmäßige Erlangung dieser Beweise vorzulegen und die rechtmäßige Erlangung dieser Beweise nachzuweisen. Für den Kriminalisten bedeutet dies, dass er von seiner bisherigen aktiven Ermittlerrolle in die passive Berichterstatterrolle wechselt, er wird Zeuge für die Beweiserhebung. Jetzt muss er Rechenschaft über seine Handlungen ablegen und sich gefallen lassen, dass seine Glaubwürdigkeit und seine Zuverlässigkeit überprüft werden.
Anders als bei Zeugen, die als Privatperson auftreten, tritt der Beamte in seiner dienstlichen Tätigkeit auf und unterliegt den bes. Vorschriften des Beamtenrechts (§54 StPO), d.h., er darf nur das aussagen, was ihm sein Dienstvorgesetzter erlaubt.
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