Kinder, die bei der Tat noch nicht 14 Jahre alt waren, sind grundsätzlich schuldunfähig (§19 StGB).Gleiches gilt für Menschen, die bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer anderen seelischen Abartigkeit unfähig waren, das Unrecht ihrer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§20 StGB). Es ist möglich, daß diese Menschen zwar einsehen, etwas Falsches zu tun, aber unfähig sind, ihr Handeln zu steuern. Wer sich allerdings bewußt in solch einen Zustand versetzt, z.B. mit Hilfe von Alkohol, Drogen oder Medikamenten, ist für sein Handeln verantwortlich ("actio libera in causa\") Beispiel: Ein Mann betrinkt sich vorsätzlich, um dann einen anderen zu verprügeln.
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