Die Ehegatten sollen ihre eheliche Lebensgemeinschaft, besonders die Haushaltsführung und die Erwerbstätigkeit, unter Rücksichtnahme aufeinander und auf das Wohl der Kinder einvernehmlich gestalten.
Rechte und Pflichten der Ehegatten im Verhältnis zueinander sind gleich.
a) Pflichten
- Umfassende Lebensgemeinschaft, vor allem gemeinsames Wohnen (ein allein über die Wohnung verfügungsberechtigter muß dafür sorgen, daß der andere die Wohnung nicht verliert, wenn er auf sie dringend angewiesen ist), Treue, anständige Begegnung, Beistand, gegebenenfalls Kindererziehung.
- Mitwirkung am Erwerb - soweit zumutbar und üblich, also z.B. Mitarbeit einer Bäuerin. Dabei hat der Mitwirkende einen Anspruch auf angemessene Abgeltung seiner Mitwirkung. Bei der Bemessung sind die gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten, besonders auch Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen.
- Beitrag zur Deckung der angemessenen Bedürfnisse nach ihren Kräften (z.B. aus einem vorhandenen Vermögen) und gemäß der Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft. (Dieser Beitrag wird auch z.B. durch die Haushaltsführung erbracht.)
- Haushaltsführung, wenn beide erwerbstätig sind. Wer nicht erwerbstätig ist, hat diese Pflicht allein.
b) Rechte
- Erwerbstätigkeit: Grundsätzlich hat jeder Ehegatte das Recht auf eigene Erwerbstätigkeit.
- Unterhalt: Wer den Haushalt führt (ebenso wer keinen Beitrag zum Haushalt leisten kann, z.B. wegen Invalidität), hat gegen den andern einen Anspruch auf den anständigen Unterhalt, vor allem also Nahrung, Kleidung und Wohnung. Dieser Unterhaltsanspruch erlischt auch nicht während eines Scheidungsverfahrens, selbst wenn im Zuge dessen der bisher gemeinsame Haushalt aufgelöst wurde.
Eigene Einkünfte (z.B. aus einem Vermögen) sind aber angemessen zu berücksichtigen.
Während des Bestandes der Ehe sind die Unterhaltsvorschriften zwingendes Recht, sie können durch Vereinbarung nicht geändert werden. Erst für die Zeit nach der Scheidung ist eine Vereinbarung (Unterhaltsvergleich) zulässig.
Auf den Unterhaltsanspruch an sich kann im vorhinein nicht verzichtet werden (wohl aber auf eine einzelne, z.B. gerichtlich festgestellte, Teilleistung).
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