Eine besondere Situation ergibt sich, wenn ein Beamter außerhalb seines Zuständigkeitsbereiches eine schwere Straftat miterlebt.
Bei leichteren Delikten sind die Sofortmaßnahmen, also Fahndungsinformationen, Überblick zu durchzuführen. Danach ist sofort die zuständige Dienststelle zu benachrichtigen. Kommt es aber doch zu schwereren Straftaten, darf der Beamte (unter ständiger Funkverbindung) dem Täter folgen und gegebene Maßnahmen durchführen. Erst, wenn die zuständige Dienststelle eingetroffen ist, wird die Fahndung von dieser übernommen.
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