Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das
Wasser, die Atmosph"re sowie Kultur- und sonstige Sachgter vor sch"dlichen
Umwelteinwirkungen und, soweit es sich um genehmigungsbedrftige Anlagen
handelt, auch vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen
Bel"stigungen, die auf andere Weise herbeigefhrt werden, zu schtzen und dem
Entstehen sch"dlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.
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