Der Tätigkeitsbereich der Handelsagenten umfaßt das Vermitteln oder Abschließen von Warenhandelsgeschäften in fremden Namen und für fremde Rechnung zwischen selbständig Erwerbstätigen und Personen, die Waren der angebotenen Art zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit benötigen, ohne Rücksicht darauf, ob das Vermitteln oder Abschließen im Rahmen einer ständigen Betrauung oder aufgrund einzelner Aufträge ausgeübt wird.
Gesetzliche Grundlage:
§ 124, Z.10, § 156, GewO (Gewerbeordnung) 1994, §1 Z. 7 HGB (Handelsgesetzbuch); HVG (Handelsvertretergesetz)
Gewerbewortlaut:
Handelsagentengewerbe gem. § 124 Z. 10 GewO 1994
Vertragspartner:
Der Handelsvertreter kann für mehrere Firmen tätig sein.
Berechtigungsumfang:
Der Handelsvertreter darf:
. Warenhandelsgeschäfte in fremden Namen und auf fremde Rechnung vermitteln
. darf nur bewegliche Sachen vermitteln
. darf nur Warenmuster mit sich führen
. darf nicht mit Privatpersonen kontrahieren
. darf Waren präsentieren
. darf in fremden Namen Rechnungen stellen
. darf kassieren
Der Handelsvertreter darf nicht Bestellungen auf Dienstleistungen entgegennehmen.
Betätigungsort:
Handelsvertreter dürfen:
. Bestellungen auf Waren im Inland überall entgegennehmen
. müssen eine amtliche Legitimation bzw. die EU-Handelsreisenden-Legitimation vorweisen können; gem. §§ 55 (1) und 62 GewO 1994 (wird von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellt).
Betätigungszeit:
Der Handelsvertreter ist an keine fixen Zeiten gebunden.
Produkte:
Mit Ausnahme der beschränkt in Verkehr zu bringenden Güter (Immobilien, Waffen, Munition, Arzneimittel etc.) besteht keine Einschränkung der Produktpalette.
Eintragungsgebühr: S 2.800,-- (Kapitalgesellschaften S 5.600,--)
jährliche Grundumlage S 1.550,--
Befähigungsnachweis:
gebundenes Gewerbe (kfm. Ausbildung, kfm. Praxis); siehe Beilage
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