Inhaltsverzeichnis Seite 1 Inhaltsverzeichnis Seite 2 Allgemeines zur Bestrafung Seite 3 Zuchmittel Seite 4 Jugendstrafe Bewährung Seite 5 Bewährung Jugendgericht Seite 6 Jugendgericht Jugendstrafverfahren Seite 7 Vollstreckung und Vollzug Seite 8 Heranwachsende Seite 9 Bild "Prozess in Auschwitz" Seite 10 Großer Gerichtssaal Seite 11 Gezeichneter Gerichtssaal Seite 12 Quellenangaben Seite 1 Deutsch Gesetze § 1 Abschnitt 2 "Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn." "Heranwachsender ist, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig." Der Richter kann Erziehungsmaßregeln erteilen, zum Beispiel Weisungen. Weisungen sind zum Beispiel: -Weisungen die sich auf den Aufenthaltsort beziehen -das Wohnen bei der Familie oder m Heim -Arbeitsleistungen zu erbringen -eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle anzunehmen -die Teilnahme an sozialen Trainingskurs. Mit der Zustimmung des Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreters kann der Richter dem Jugendlichen : -erzieherische Behandlung durch Sachverständiger -Entziehungskur auferlegen. !Hat der Jugendliche das 17.
Lebensjahr erreicht, kann dies nur mit seinem Einverständnis geschehen. Kommt der Jugendliche einer Weisung nicht nach, so kann der Richter Jugendarrest verhängen, jedoch muss der Jugendliche vorher über die Folgen der Nichteinhaltung seiner Weisungen aufgeklärt sein: Weisung wird erteilt -> Belehrung über nicht Einhaltung -> Jugendarrest Seite 2 Zuchtmittel Ein Richter kann mit so genannten Zuchtmitteln ahnden, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist, aber dem Teenager klar gemacht werde muss das er eine Straftat begannen hat. Zuchtmittel sind: 1. Verwarnungen 2. Erteilungen von Auflagen 3. Jugendarrest "Zuchtmittel heben nicht die Rechtswirkung einer Strafe" zu 1.
Eine Verwarnung ist dazu da, um dem Jugendlichen eindringlich das Unrecht der Tat klar zu machen. Zu 2. Auflagen sind: -den Schaden selbstständig wieder gut zu machen -Arbeitsleistung -einen Geldbetrag zugunsten einer Gemeinnützigen Einrichtung zahlen -persönliche Entschuldigen bei den Menschen die zu Schaden gekommen sind Bei den Auflagen dürfen keine unzumutbaren Anforderungen an den Jugendlichen gestellt werden. Zu 3. Jugendarrest: Freizeitarrest, Kurzarrest, Dauerarrest. Freizeitarrest: wöchentliche Freizeit wird verboten, meist auf ein bis zwei Freizeiten.
Kurzarrest: Dieser wird statt Freizeitarrest verhängt, wenn es aus Gründen der Erziehung zweckmäßig erscheint und die Ausbildung oder die Arbeit des Jugendlichen nicht beeinträchtigt wird. Zwei Tage Kurarrest gleichen einem Freizeitarrest. Dauerarrest: dieser dauert mindestens eine Woche und darf höchstens den Zeitraum von Vier Wochen betragen. Seite 3 Jugendstrafe Jugendstrafe bedeutet der Freizeitentzug in einer Jugendanstalt. Sie beträgt mindest sechs Monate und höchstens fünf Jahre. Die Höhe der Jugendstrafe ist so festzulegen, dass die erforderlichen erzieherischen Maßnahmen möglich sind.
Bei einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe, die nicht mehr als ein Jahr beträgt setzt der Richter meist zur Bewährung aus, wenn der Richter der Meinung ist, dass der Jugendliche die Tat bereut und sich durch die Verwarnung ändern wird. Bei der Höhe der Jugendstrafe wird unter anderem die Persönlichkeit des Jugendlichen, das Vorleben, die Umstände der Tat, das Verhalten nach der Tat und die Familienverhältnisse in Betracht gezogen. Bewährung Bewährungszeit: Die Bewährungszeit darf nicht länger als drei Jahre und nicht weniger als ein Jahr dauern. Sie kann allerdings nachträglich auf bis zu einem Jahr verkürzt werden oder bis auf vier Jahre verlängert werden. Der Richter kann dem Jugendlichen während seiner Bewährungszeit besondere Auflagen /Weisungen erteilen, zum Beispiel Arbeitsstunden. Auflagen können Nachträglich getroffen, geändert oder aufgehoben werden.
Bewährungshilfe: Während der Bewährungszeit erhält der Jugendliche zur Unterstützung einen Bewährungshelfer. Diese Unterstützung darf vorerst höchstens zwei Jahre dauern. Wird nach diesen zwei Jahren festgestellt das der Jugendliche weiterhin Unterstützung benötigt, kann die Zeit des Bewährungshelfers verlängert werden. Aufgaben des Bewährungshelfers: -dem Jugendlichen helfen und ihn betreuen -schauen das Auflagen und Weisungen eingehalten werden -Erziehung des Jugendlichen fördern -schreibt Bericht über das Verhalten des Minderjährigen -muss regelmäßig den Bericht mein Richter abgeben -muss den Richter über Verstöße der Auflagen/Weisungen in Kenntnis setzen. Jugendstrafe kann nachträglich erteilt werden. Wenn -in der Bewährungszeit eine Straftat begannen wird -gegen Weisungen/Auflagen verstoßen wird Stellt sich durch schlechte Führung des Jugendlichen in der Bewährungszeit heraus das er keine Einsicht zeigt, kann nachträglich Dauerarrest verhängt werden.
Seite 4 Aussetzung auf Bewährung Die Aussetzung wird im Urteil oder, wenn der Vollzug noch nicht begonnen hat, nachträglich verkündet. Falls der Richter die Aussetzung zur Bewährung abgelehnt hat, ist die nachträgliche Zulassung nur möglich, wenn seit dem Urteil Umstände hervorgetreten sind, die eine Bewährung rechtfertigen würden. Bewährungsplan Die erteilten Auflagen und Weisungen sind im Bewährungsplan zusammen gestellt und festgehalten. Der Jugendliche erhält diesen Plan und wird über die Wichtigkeit Aufgeklärt. Jeder Wechsel von Wohnort, Ausbildung etc. muss während der Bewährungszeit im Bewährungsplan festgehalten werden.
Durch unterschreiben des Plans bestätig der Jugendliche das Lesen des Textes und gibt sein Versprechen den Plan einzuhalten. Die Erziehungsberechtigten und der Bewährungshelfer muss den Bewährungsplan ebenfalls unterschreiben. Jugendgericht Das Jugendgericht besteht aus Jugendrichter, Jugendschöffengericht und Jugendkammer. Besetzung des Jugendschöffengerichts: -Jugendrichter als Vorsitzender -Zwei Jugendschöffen (ein Mann und eine Frau). Bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlungen wirken die Schöffen nicht mit. Jugendkammer: Die große Jugendkammer besteht aus: -drei Richtern ( Vorsitzender der Hautverhandlung eingeschlossen) -zwei Jugendschöffen Die kleine Jugendkammer besteht aus: -Vorsitzende -zwei Jugendschöffen Aufgaben des Jugendrichters: -familiäre- und vormundschaftliche Erziehungsaufgaben werden dem Jugendrichter übertragen -familiäre- und vormundschaftliche Aufgaben ist die Unterstützung der Eltern, des Vormunds oder des Pflegers Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte sollen in Jugenderziehung Erfahrung haben.
Für Jugendverfahren werden Jungendstaatsanwälte bestellt. Seite 5 Jugendgerichtshilfe: Aufgaben: -bringt erzieherische, soziale und fürsorgliche Gesichtspunkte vor dem Jugendgericht zur Geltung -Erforschung der Persönlichkeit des Jugendlichen -kann (muss aber nicht) später als Bewährungshelfer in Kraft treten -arbeitet eng mit dem Bewährungshelfer zusammen -bleibt mit dem Jugendlichen während des Vollzugs in Kontakt -hilft dem Richter das richtige Maß an Strafe festzulegen. Jugendstrafverfahren Vorverfahren Nach Einleitung des Verfahren sollte so bald wie nur möglich über die Umwelt und die Familie des Täters recherchiert werden. Informationen werden von Schulen, Ausbildungs- oder Arbeitsplatz eingeholt, diese Aufgaben übernimmt der Sachverständiger. Ehe Anklage erhoben wird, wird der Beschuldigte durch den Staatsanwalt oder den Jugendrichter vernommen. Wesentliche Punkte der Ermittlung werden in der Anklageschrift vorgetragen.
Hauptverfahren Jugendgerichte sind nicht öffentlich. Menschen die in der Hauptverhandlung anwesen dsein dürfen: -Angeklagte -Erziehungsberechtigten -Jugendgerichtshilfe -Bewährungshelfer Urteil War der Jugendliche wegen Beweismitteln oder Ähnlichem in Untersuchungshaft oder auf Freiheitsentzug wird das im Urteil der Jugendstrafe angerechnet. Bei der Schuldsprechung werden die Gründe genannt die zur Verurteilung führten und die Gründe wieso es zu welcher Auflage/Weisung führte. Seite 6 Vollstreckung und Vollzug Vollstreckung Vollstreckungsleiter ist der Jugendrichter Jugendarrest Die Vollstreckung des Jugendarrestes wird nicht zur Bewährung ausgesetzt. Der Vollstreckungsleiter kann, wenn besondere Erkenntnisse vorgetreten sind den Jugendarrest verkürzen. Jugendstrafe Wird der Arrest verkürzt, so kann der Vollstreckungsleiter die restliche Zeit des Arrestes zur Bewährung aussetzen.
Dies ist bei einer Jugendstrafe um mehr als ein Jahr nur möglich wenn mindestens ein Drittel der Strafe verbüßt ist. Unter einem Jahr müssen mindestens sechs Monate verstrichen sein. Der Vollstreckungsleiter muss davor jedoch den Staatsanwalt und dem Vollzugsleiter anhören, wenn nötig auch den Verurteilten die Möglichkeit geben sich mündlich äußern zu dürfen. Vollzug Der Vollzug des Jugendarrestes soll erzieherisch gestaltet werden. Diese erzieherischen Maßnahmen sollen dem Jugendlichen helfen Schwierigkeiten zu bewältigen, die zu der Straftat beigetragen haben (zum Beispiel Charaktereigenschaften wie Aggressivität) Der Jugendstrafvollzug soll den Verurteilen dazu erziehen einen "Rechtsschaffenden und Verantwortungsbewussten Lebensweg zu führen" .Erzieherische Maßnahmen im Vollzug sind beispielsweiße: Ordnung Arbeit Unterricht Sport.
Des weiteren sollen die Beruflichen Leistungen des Täters gefördert werden. Die seelsorgerische Betreuung sollte gewährleistet sein. Jugendstrafanstalt Die Jugendstrafe wird in einer Jugendstrafanstalt vollzogen. Ein Verurteilter der der volljährig ist, und für den Jugendstrafvollzug nicht geeignet ist, braucht die Jugendstrafe nicht in einer Jugendstrafanstalt zu vollziehen, diese wird dann nach den Vorschriften des Erwachsenen Vollzugs vollzogen. Ist der Verurteilte über 24 wird die Jugendstrafe nach Vorschriften des Erwachsenenvollzugs vollzogen. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt Wird ein Jugendlicher zu einer Entziehungskur verurteilt, dann wird die Strafe in einer Einrichtung vollzogen, "in der die für die Behandlung suchtkranker Jugendlicher erforderlichen besonderen therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen zur Verfügung stehen.
" Seite 7 Heranwachsende Bei Heranwachsenden wird Jugendstrafrecht angewandt, wenn: -die Persönlichkeit des Täters zum jetzigen Zeitpunkt bzw. zum Tatzeitpunkt der eines Jugendlichen gleicht -es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt. Die Jugendstrafe bei Heranwachsenden liegt bei höchstens 10 Jahren. Angenommen ein Heranwachsender begeht ein Tat durch welche das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt wurde oder das Opfer einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, wird der Heranwachsende zu mindestens fünf Jahren verurteilt. Gerichtsverfahren bei Heranwachsenden Dort gelten die selben Vorschriften wie bei Jugendgerichtverfahren. Gerichtsverfahren bei Heranwachsenden können öffentlich sein, aber nur wenn die Interessen und die Zukunft des Angeklagten nicht geschädigt wird.
Vollstreckung und Vollzug Es gelten die selben Vorschriften wie bei Jugendstrafrecht wenn der Heranwachsende als Jugendlicher einzustufen ist. Seite 8 Prozess in Auschwitz Seite 9 Großer Gerichtssaal Seite 10 Gerichtssaal bei einer Verhandlung wegen Missbrauchs Grosse Jugendkammer Seite
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