Es gibt drei verschiedene Prinzipien nach denen eine soziale Leistung vergeben werden kann: Das Versorgungs-, das Fürsorge- und das Versicherungsprinzip.
Das Versorgungsprinzip sorgt für Ersatzleistungen für ein der Allgemeinheit gebrachtes Opfer oder an den Staat erbrachte Leistungen. Dies umfaßt z.B. Beamte oder Kriegsinvaliden. Die Versorgungsleistungen werden aus Steuermitteln finanziert.
Das Fürsorgeprinzip stellt öffentliche Sach- oder Geldleistungen zur Verfügung wenn kein Versicherungs- oder Versorgungsanspruch besteht. Es gibt dann jedoch eine Bedürftigkeits- und Subsidiaritätsprüfung, hier sollten z.B. erst nahestehende Verwandte aushelfen. Dieses Fürsorgeprinzip umfasst z.B. Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe.
Die Hauptpfeiler unseres Sozialsystems sind jedoch die Sozialversicherungen und zwar die Renten-, Kranken,- Unfall-, Arbeitslosen- und seit kurzer Zeit auch die Pflegeversicherung.
Das Versicherungsprinzip funktioniert nach der Richtlinie eines Gleichgewichtes von Leistungen und Gegenleistungen und soll die Fundamentalrisiken des Lebens abdecken (Alter, Krankheit, Invalidität, etc.) Im Gegensatz zu privaten Versicherungen funktioniert die staatliche weniger nach dem Äquivalenzprinzip, d.h. wer ein höheres Risiko hat arbeitslos zu werden, zahlt nicht mehr Arbeitslosenversicherung. Grundgedanke des Versicherungsprinzips ist die Solidaritätsvorstellung.
Als Beispiel einer Sozialversicherung sei hier die Rentenversicherung erläutert:
Sie ist gedacht als Lebensstandardsicherung im Alter. Zur Zeit liegt das Nettorentenniveau bei etwas über 70% des durchschnittlichen Nettoverdienstes der momentan Erwerbstätigen.
Finanziert wird sie hauptsächlich durch die Beiträge, die je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber übernommen werden. Das heißt konkret bei einem Beitragssatz von z.Z. 19,5%, einem Bruttoeinkommen von 9000 DM und der aktuellen Bemessungsgrenze von 8000 DM müssen 1560DM an die Rentenkasse abgeführt werden, wovon je 780 DM von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen werden.
Außer den Beiträgen der Versicherten fließt jährlich ein Bundeszuschuß in die Rentenkasse, und zwar für Leistungen die nicht durch Beiträge abgedeckt sind, also Kriegsfolgeleistungen, kindererziehungszeiten oder beitragsfreie Ausbildungszeiten.
Pflichtversichert sind Arbeiter, Angestellte, Azubis, Erziehungs- und Pflegepersonen, Wehr- oder Zivildienstleistende und Bezieher von Vorruhestandsgeld. Wer will kann der Rentenversicherung auch freiwillig beitreten. Die Renten sind beitragsbezogen und auch abhängig von der Versicherungsdauer.
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