Für die Strafbarkeit einer Tat gilt das Verbot der Rückwirkung von Strafgesetzen (Gesetz muß vor Begehung vorhanden sein).
Besondere Strafbarkeitsvoraussetzungen sind die Zurechnungsfähigkeit des Täters und die Schuld.
Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften einer juristischen Person ist grundsätzlich derjenige verantwortlich, der zur Vertretung nach außen berufen ist.
Das Verwaltungsstrafverfahren endet entweder mit einer Straferkenntnis oder mit der Einstellung des Verfahrens. Unter bestimmten Voraussetzungen kann in einem abgekürzten Verfahren eine Strafverfügung oder ein Organmandat erlassen werden.
Ist der Täter unbekannt, so kann in bestimmten Fällen eine Anonymverfügung vorgeschrieben werden. Diese Verfügung wird demjenigen zugestellt der den Täter leicht feststellen kann. Wird die Verfügung nicht bezahlt so wird eine Ausforschung in die Wege geleitet.
Gegen Straferkenntnisse kann vom Beschuldigten Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden.
Ist der Beschuldigte nicht in der Lage sich einen Anwalt zu leisten so kann ihm ein Verteidiger beigegeben werden.
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