Die Geschäfte der S.R.L. werden gemäß Art. 157 von einem oder mehreren Geschäftsführern ausgeführt. Diese "Gerentes" werden von den Anteilseignern bestimmt. Die S.R.L. gilt als Personengesellschaft, so dass die Idee nahegelegen könnte, dass auch hier die Selbstorganschaft vorgeschrieben sein könnte. Dies ist allerdings nicht der Fall, da das argentinische Gesellschaftsrecht eine derartige persönliche Verpflichtung nicht kennt. Es kann also auch ein Fremdgeschäftsführer ernannt werden.
Die Gesellschafter sind angehalten sich jährlich zu einer Gesellschafterversammlung zu treffen. Dies ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften für die S.A., die stets dann für die S.R.L. eingreifen, wenn die Gesellschafter bestimmte Punkte nicht im Gesellschaftsvertrag geregelt haben. Die Gesellschafter können sich hierfür "körperlich" treffen, sie sind aber auch frei, sich virtuell oder in anderer Form zu treffen und die Gesellschafterentscheidungen zu treffen. Jeder Anteil hat eine Stimme. Hieraus lässt sich bereits die große Gestaltungsfreiheit bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages ablesen. Die Gesellschafter sind grundsätzlich frei darin, welche vertraglichen Rechte und Pflichten sie sich im Innenverhältnis auferlegen wollen.
Für Änderungen im Gesellschaftsvertrag verlangt die gesetzliche Norm eine Dreiviertelmehrheit, Art. 160 II. Meist verlangt der Gesellschaftsvertrag allerdings eine Zweidrittelmehrheit der Gesellschafter, und sieht gleichzeitig ein Rückzugsrecht für Gesellschafter vor, welche mit den Änderungen nicht einverstanden waren. Dieses Rückzugsrecht entspricht analog der gesetzlichen Regelung des Art. 22. Die Stimme eines einzelnen Gesellschafter wird allerdings gemäß Art. 160 III niemals ausreichen, um eine Vertragsänderung herbeizuführen; auch wenn dieser gemäß seinen Anteilen bereits die erforderliche Mehrheit alleine besitzt. Dies sind aber lediglich die gesetzlichen Vorschriften, die im Zuge der freien Vertragsgestaltung abdingbar sind.
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