Grundlegend ist es jedem Menschen möglich Sozialhilfe unter bestimmten Umständen zu beziehen. Ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht, wenn der Lebensunterhalt für ein menschenwürdiges Leben nicht oder gegebenfalls nicht ausreichend durch eigene Kraft oder durch Leistungen von Familienangehörigen beschafft werden kann. Man unterscheidet dort zwei Bereiche, die \"Hilfe in Besonderen Lebenslagen\" wie z.B. Behinderungen oder Krankheiten und die \"Hilfe zum Lebensunterhalt\" wie z.B. für die Ernährung. Die finanzielle Hilfeleistung der Sozialhilfe bezieht sich entweder auf eine regelmäßig und fortlaufende Leistung wie für Ernährung, eine Unterkunft (sprich : Miete), Kleidung, Hausrat, Dinge zur Körperpflege und meistens die Freistellung von Rund- und Fernsehgebühren oder die finanzielle Hilfeleistung wird in Form einer einmaligen Leistung gezahlt. Falls man z.B. ein Küchengerät wie einen Herd benötigt, kann man beim Sozialamt auch während einer einer laufenden Zahlung zusätzlich Dinge solcher Art beantragen.
Es kann dabei ein sogenannter Mehrbedarfszuschlag an den Empfänger z.B. im Falle einer Schwangerschaft oder für Alleinerziehende gezahlt werden, wenn drigend notwendige Ausgaben wie z.B. eine Erstausstattung bei einem Neugeborenen oder Schulmaterial für größere Kinder und auch kostenintensive Dinge wie die erwähnten Küchengeräte bevorstehen. In Fällen eines Familienzuwachses können dann unter gegebenen Umständen auch Umzugskosten in eine größere Wohnung dazukommen und demnach auch Mehrkosten für den Bereich der Miete.
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