Um in den Genuss der Befreiungen zu kommen, welche auf der nächsten Seite erläutert werden, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
. Es wird durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur ein Betrieb neu eröffnet.
. Die die Betriebsführung beherrschende Person (Betriebsinhaber) hat sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt.
. Es liegt keine bloße Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb vor.
. Es liegt kein bloßer Wechsel in der Person des Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb vor.
. Es wird im Kalendermonat der Neugründung und in den folgenden elf Kalendermonaten die geschaffene betriebliche Struktur nicht durch Erweiterung um bereits bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe verändert.
(Vgl. https://www.bmf.gv.at/steuern.htm)
Die Befreiungen umfassen folgende Abgaben, Gebühren und Beiträge für die unmittelbar durch die Gründung veranlassten Vorgänge:
. Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben
. Grunderwerbssteuer für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Basis
. Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Firmenbuch
. Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Grundbuch zum Erwerb des Eigentums für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage
. Gesellschaftssteuer für den Erwerb von Gesellschaftsrechten
. Börsenumsatzsteuer für die Einbringung von Wertpapieren auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage sowie
. Bestimmte Lohnabgaben (Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds, Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag, Wohnbauförderungsbeiträge, Beiträge zur geseztlichen Unfallversicherung), die im Kalendermonat der Neugründung sowie in den darauffolgenden elf Kalendermonaten für beschäftigte Arbeitnehmer (Dienstnehmer) anfallen.
Für die Inanspruchnahme der Begünstigungen ist eine Erklärung (Formular NeuFö1) zu unterschreiben, welches besagt, dass die Voraussetzungen für die Neugründung eines Betriebes erfüllt sind. Weiters muss die gesetzliche Berufsvertretung auf dem Formular bestätigen, dass eine Beratung über die Neugründung durchgeführt wurde. Kann der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden, erfolgt die Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (diese kann entfallen, wenn nur die Befreiung von Stempelmarken und Bundesverwaltungsabgaben beansprucht wird).
Für die Befreiung von Stempelgebühren, Bundesverwaltungsabgaben, Grunderwerbssteuer, Gerichtsgebühren, Gesellschaftssteuer und Börsenumsatzsteuer ist die Erklärung den in Betracht kommenden Behörden vorzulegen. Auf Grund der vorgelegten Erklärung werden die jeweiligen Abgaben nicht erhoben. Für die Befreiung von Dienstgeberbeiträgen und Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag ist die ausgefüllte Erklärung zu den Aufzeichnungen zu nehmen und dem Betriebsstättenfinanzamt, von Wohnbauförderungsbeiträgen und Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung der zuständigen Gebietskrankenkasse zu übermitteln.
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