Der Auftritt von Skin-Bands bzw. die Verarbeitung ihrer CDs, Kassetten und Schallplatten kann im Einzelfall den Tatbestand der §§ 130, 131 StGB erfüllen. Befinden sich auf den Covers/Plakaten Kennzeichen nationalsozialistischer Organisationen, so ist eine Strafbarkeit nach § 86 a StGB gegeben.
An Alle
Unsere derzeitige gesellschaftliche Entwicklung ist von Erschienungsformen rechtsextremer Gewalt, von Fremdenhass und Ausländerfeindlichkeit geprägt.
Dem gegenüber sind wir ALLE gefordert, Zivilcourage und entschlossenes Handeln zu praktizieren.
Wir brauchen die Offenheit zum Hinschauen damit wir sowohl einzeln als auch gemeinsam in Solidarität aktiv gegen Übergriffe auf die Grundrechtgüter unserer stattlich-gesellschaftlichen Verfasstheit handeln können.
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