Das Bundesverfassungsgericht wird nur auf Antrag tätig.
Ein Katalog von Verfahrensarten schreibt vor, wann das Gericht angerufen werden kann.
Die Einzelheiten sind im Grundgesetz und im \"Gesetz über das Bundesverfassungsgericht\" geregelt.
Es gibt drei grundlegende Arten von Verfahrensarten
Zum einen die Verfassungsbeschwerde :
Jeder, der sich durch die öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten verletzt fühlt, kann eine Verfassungsbeschwerde erheben. Sie kann sich gegen die Maßnahme einer Behörde,
gegen das Urteil eines Gerichts oder gegen ein Gesetz richten. Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung. Sie ist anzunehmen, wenn ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, wenn die geltend gemachte Grundrechtsverletzung besonderes Gewicht hat oder wenn der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.
Über diese Annahmevoraussetzungen hat das Bundesverfassungsgericht vor einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde selbst zu befinden. Die Verfassungsbeschwerde ist in der Regel erst zulässig, nachdem die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer die sonst zuständigen Gerichte erfolglos angerufen hat. Verschiedene Einlegungsfristen sind zu beachten. Die Verfassungsbeschwerde muss schriftlich eingereicht und begründet werden. Es besteht kein Anwaltszwang. Das Verfahren ist kostenlos. In Missbrauchsfällen kann eine Gebühr bis 2.600,- Euro auferlegt werden. Das Bundesverfassungsgericht prüft nur die Einhaltung der Grundrechte. Die Beurteilung sonstiger Rechtsfragen und die Feststellung von Tatsachen obliegt
allein den übrigen Gerichten. Sofern dabei keine Grundrechte verletzt wurden, ist das
Bundesverfassungsgericht an diese Entscheidungen gebunden. In der Zeit von 1951 bis 2001 sind beim Bundesverfassungsgericht 136.622 Anträge eingegangen. Darunter waren 131.445 Verfassungsbeschwerden. Sie wurden ganz überwiegend nicht zur Entscheidung angenommen. Nur 3.268 Verfassungsbeschwerden waren erfolgreich. Das sind 2,5%. Trotz dieser geringen Zahl ist die Verfassungsbeschwerde ein bedeutender Rechtsbehelf. Eine stattgebende Entscheidung kann Wirkungen haben, die weit über den Einzelfall hinausreichen.
Zum Zweiten gibt es noch das Normenkontrollverfahren:
Nur das Bundesverfassungsgericht darf feststellen, dass ein Gesetz mit dem Grundgesetz
nicht vereinbar ist. Wenn ein anderes Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig hält und
es deshalb nicht anwenden will, muss es zu vor die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen (konkrete Normenkontrolle). Darüber hinaus können die Bundesregierung, eine Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Bundestages die Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm überprüfen lassen (abstrakte Normenkontrolle).
Die dritte Art ist der Verfassungsstreit:
Das Bundesverfassungsgericht kann auch dann angerufen werden, wenn zwischen
Verfassungsorganen oder zwischen Bund und Ländern Meinungsverschiedenheiten
über die gegenseitigen verfassungsmäßigen Rechte und Pflichten bestehen (Organstreit,
Bund-Länder-Streit). Gegenstand eines Organstreits können beispielsweise Fragen
des Parteien-, Wahl- oder Parlamentsrechts sein. Im Bund-Länder-Streit geht es
häufig um Kompetenzprobleme. Ferner ist das Gericht unter anderem auch für
Wahlprüfungsbeschwerden, Parteiverbote und Verfassungsbeschwerden
von Gemeinden zuständig.
Zudem gewährleistet das BVG die Richtigkeit der Wahlen.
|